Strafprozeßordnung
2. Buch - Verfahren im ersten Rechtszug (§§ 151 - 295) |
4. Abschnitt - Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens (§§ 198 - 211) |
1Erwägt das Gericht die Eröffnung des Hauptverfahrens, kann es den Stand des Verfahrens mit den Verfahrensbeteiligten erörtern, soweit dies geeignet erscheint, das Verfahren zu fördern. 2Der wesentliche Inhalt dieser Erörterung ist aktenkundig zu machen.
Vorschrift eingefügt durch das Gesetz zur Regelung der Verständigung im Strafverfahren vom 29.07.2009
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
04.08.2009 | Gesetz zur Regelung der Verständigung im Strafverfahren | 29.07.2009 |
beteiligten § 203Eröffnungsbeschluss § 204Nichteröffnungs-
beschluss § 205Einstellung des Verfahrens bei vorübergehenden Hindernissen § 206Keine Bindung an Anträge § 206aEinstellung des Verfahrens bei Verfahrenshindernis § 206bEinstellung des Verfahrens wegen Gesetzesänderung § 207Inhalt des Eröffnungsbeschlusses § 208(weggefallen) § 209Eröffnungs-
zuständigkeit § 209aBesondere funktionelle Zuständigkeiten § 210Rechtsmittel gegen den Eröffnungs- oder Ablehnungsbeschluss § 211Wiederaufnahme nach Ablehnungsbeschluss
Rechtsprechung zu § 202a StPO
147 Entscheidungen zu § 202a StPO in unserer Datenbank:
- LG Nürnberg-Fürth, 07.02.2024 - 18 StL 4/23
Disziplinärer Überhang nach § 92 Satz 2 StBerG n. F.
- BVerfG, 08.11.2023 - 2 BvR 294/22
Teilweise erfolgreiche Verfassungsbeschwerde wegen Verletzung der ...
- BGH, 08.02.2023 - 6 StR 284/22
Mitteilungspflicht über Verständigungsgespräche (wesentlicher Inhalt; Zeitpunkt: ...
- BGH, 15.06.2022 - 6 StR 206/22
Verständigung zwischen Gericht und Verfahrensbeteiligten, ...
- BGH, 21.11.2012 - 1 StR 391/12
Organisierte Umsatzsteuerhinterziehung im Emissionszertifikatehandel
- OLG Köln, 23.07.2014 - 2 Ws 416/14
Keine Terminsgebühr für Teilnahme eines Pflichtverteidigers an einem ...
- BGH, 16.06.2016 - 1 StR 20/16
Betrug (Vermögensschaden: keine grundsätzliche Beschränkung der Zurechnung von ...
- BGH, 25.06.2020 - 3 StR 102/20
Verstoß gegen Mitteilungspflicht hinsichtlich verständigungsbezogener Gespräche ...
- KG, 18.11.2011 - 1 Ws 86/11
Verteidigervergütung: Anspruch auf eine Terminsgebühr für die Teilnahme an einem ...
- BGH, 31.08.2021 - 2 StR 339/20
Erörterung des Verfahrensstands mit den Verfahrensbeteiligten (Mitteilung des ...
Querverweise
Auf § 202a StPO verweisen folgende Vorschriften:
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Allgemeine Vorschriften
- Ermittlungsmaßnahmen
- § 100k (Erhebung von Nutzungsdaten bei Telemediendiensten)
- Verfahren im ersten Rechtszug
- Vorbereitung der Hauptverhandlung
- § 212 (Erörterung des Verfahrensstands mit den Verfahrensbeteiligten)
- Hauptverhandlung
- § 243 (Gang der Hauptverhandlung)
- Besondere Arten des Verfahrens
- Verfahren bei Einziehung und Vermögensbeschlagnahme
- § 435 (Selbständiges Einziehungsverfahren)
Redaktionelle Querverweise zu § 202a StPO:
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Verfahren im ersten Rechtszug
- Vorbereitung der öffentlichen Klage
- § 160b (Erörterung des Verfahrensstands mit den Verfahrensbeteiligten)