Strafprozeßordnung

   2. Buch - Verfahren im ersten Rechtszug (§§ 151 - 295)   
   4. Abschnitt - Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens (§§ 198 - 211)   
vorherige Vorschriftnächste Vorschrift § 204

(1) Beschließt das Gericht, das Hauptverfahren nicht zu eröffnen, so muß aus dem Beschluß hervorgehen, ob er auf tatsächlichen oder auf Rechtsgründen beruht.

(2) Der Beschluß ist dem Angeschuldigten bekanntzumachen.

Rechtsprechung zu § 204 StPO

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 204 StPO

Querverweise

Auf § 204 StPO verweisen folgende Vorschriften:
    StPO
      Besondere Arten des Verfahrens
        Verfahren bei Strafbefehlen
Redaktionelle Querverweise zu § 204 StPO:
    StPO
      Allgemeine Vorschriften
        Verhaftung und vorläufige Festnahme
     
      Verfahren im ersten Rechtszug
        Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens

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