Strafprozeßordnung

   2. Buch - Verfahren im ersten Rechtszug (§§ 151 - 295)   
   4. Abschnitt - Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens (§§ 198 - 211)   
vorherige Vorschriftnächste Vorschrift § 205

Steht der Hauptverhandlung für längere Zeit die Abwesenheit des Angeschuldigten oder ein anderes in seiner Person liegendes Hindernis entgegen, so kann das Gericht das Verfahren durch Beschluß vorläufig einstellen. Der Vorsitzende sichert, soweit nötig, die Beweise.

Rechtsprechung zu § 205 StPO

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 205 StPO

Querverweise

Auf § 205 StPO verweisen folgende Vorschriften:
    StPO
      Verfahren im ersten Rechtszug
        Öffentliche Klage
Redaktionelle Querverweise zu § 205 StPO:
    StPO
      Verfahren im ersten Rechtszug
        Verfahren gegen Abwesende

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