Strafprozeßordnung

   2. Buch - Verfahren im ersten Rechtszug (§§ 151 - 295)   
   4. Abschnitt - Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens (§§ 198 - 211)   
§ 206

Das Gericht ist bei der Beschlußfassung an die Anträge der Staatsanwaltschaft nicht gebunden.

Rechtsprechung zu § 206 StPO

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Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 206 StPO:
    StPO
      Verfahren im ersten Rechtszug
        Öffentliche Klage

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