Strafprozeßordnung
| 2. Buch - Verfahren im ersten Rechtszug (§§ 151 - 295) |
| 4. Abschnitt - Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens (§§ 198 - 211) |
Rechtsprechung zu § 206a StPO
Rechtsprechungsübersichten:
- 21 Entscheidungen zu § 206a StPO im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum - 28 Entscheidungen der BGH-Strafsenate zu § 206a StPO im Volltext bei
geordnet nach Datum
- BVerfG, Verhandlungsunfähigkeit des Angeklagten, 19.6.79 (BVerfGE 51, 324)
Art. 2 II 1 GG, verfassungsrechtliches Verfahrenshindernis (§ 206a StPO), wenn der Beschuldigte bei Fortsetzung des Verfahrens sein Leben einbüßen oder schweren Gesundheitsschaden nehmen würde
Literatur im Internet zu § 206a StPO
Querverweise
Auf § 206a StPO verweisen folgende Vorschriften:
Redaktionelle Querverweise zu § 206a StPO:
- StPO
- Allgemeine Vorschriften
- Gerichtliche Entscheidungen und Kommunikation zwischen den Beteiligten
- § 35a S. 1 (zu § 206a II)
- Verfahren im ersten Rechtszug
- Hauptverhandlung
- § 260 III
- Rechtsmittel
- Beschwerde
- § 311 (zu § 206a II)
- Strafvollstreckung und Kosten des Verfahrens
- Kosten des Verfahrens
- § 467 III 2 Nr. 2
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