Strafprozeßordnung

   2. Buch - Verfahren im ersten Rechtszug (§§ 151 - 295)   
   4. Abschnitt - Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens (§§ 198 - 211)   
§ 206a

(1) Stellt sich nach Eröffnung des Hauptverfahrens ein Verfahrenshindernis heraus, so kann das Gericht außerhalb der Hauptverhandlung das Verfahren durch Beschluß einstellen.

(2) Der Beschluß ist mit sofortiger Beschwerde anfechtbar.

Rechtsprechung zu § 206a StPO

Rechtsprechungsübersichten:Redaktionell ausgewählte Entscheidungen:
  • BVerfG, Verhandlungsunfähigkeit des Angeklagten, 19.6.79 (BVerfGE 51, 324)
    Art. 2 II 1 GG, verfassungsrechtliches Verfahrenshindernis (§ 206a StPO), wenn der Beschuldigte bei Fortsetzung des Verfahrens sein Leben einbüßen oder schweren Gesundheitsschaden nehmen würde

Literatur im Internet zu § 206a StPO

Querverweise

Auf § 206a StPO verweisen folgende Vorschriften:
    StPO
      Beteiligung des Verletzten am Verfahren
        Nebenklage
Redaktionelle Querverweise zu § 206a StPO:
    StPO
      Allgemeine Vorschriften
        Gerichtliche Entscheidungen und Kommunikation zwischen den Beteiligten
          § 35a S. 1 (zu § 206a II)
        Verhaftung und vorläufige Festnahme
     
      Verfahren im ersten Rechtszug
        Hauptverhandlung
     
      Rechtsmittel
        Beschwerde
          § 311 (zu § 206a II)
     
      Strafvollstreckung und Kosten des Verfahrens
        Kosten des Verfahrens
          § 467 III 2 Nr. 2

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