Strafprozeßordnung
| 2. Buch - Verfahren im ersten Rechtszug (§§ 151 - 295) |
| 4. Abschnitt - Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens (§§ 198 - 211) |
Wird ein Strafgesetz, das bei Beendigung der Tat gilt, vor der Entscheidung geändert und hat ein gerichtlich anhängiges Strafverfahren eine Tat zum Gegenstand, die nach dem bisherigen Recht strafbar war, nach dem neuen Recht aber nicht mehr strafbar ist, so stellt das Gericht außerhalb der Hauptverhandlung das Verfahren durch Beschluß ein. Der Beschluß ist mit sofortiger Beschwerde anfechtbar.
Rechtsprechung zu § 206b StPO
12 Entscheidungen zu § 206b StPO in unserer Datenbank:
- BGH, 26.06.1992 - 3 StR 170/92
Fehlen von Entscheidungsgründen bei vorzeitigem Ausscheiden des Richters aus dem ...
- OLG Hamm, 16.11.1999 - 3 Ws 638/99
Einstellung des Verfahrens gemäß § 153 Abs. 2 StPO, Nebenkläger, ...
- LG Koblenz, 24.09.2007 - 1 Qs 219/07
Gebühren und Kosten: Kostenverteilung bei Nichtverurteilung, Gesetzesänderung
- OLG Jena, 17.05.2006 - 1 Ws 174/06
Gebühren und Kosten: Anfechtbarkeit der Kostenentscheidung nach Einstellung wegen ...
- OLG Hamm, 13.11.2003 - 4 Ws 578/03
Verwirkung des Beschwerderechts wegen einer Verfahrenseinstellung
Zum selben Verfahren:
- OLG Hamm, 13.11.2003 - 4 Ws 277/03
- OLG Hamm, 13.11.2003 - 4 Ws 576/03
Rechtsmittel gegen Verfahrenseinstellung wegen Geringfügigkeit bei Fehlen der ...
- OLG Hamm, 13.11.2003 - 4 Ws 577/03
- BGH, 30.04.1997 - StB 4/97
Besetzung des Strafsenats beim Oberlandesgericht für Haftentscheidungen während ...
- LG Augsburg, 12.01.1994 - 8 KLs 200 Js 6776/92
- StGH Hessen, 14.12.1983 - P.St. 993
Erledigung einer Grundrechtsklage nach Nichtigerklärung der Norm im ...
- StGH Hessen, 14.12.1983 - P.St. 996
Literatur im Internet zu § 206b StPO
Querverweise
- StPO
- Allgemeine Vorschriften
- Gerichtliche Entscheidungen und Kommunikation zwischen den Beteiligten
- § 35a S. 1 (zu § 206b S. 2)
- Rechtsmittel
- Beschwerde
- § 311 (zu § 206b S. 2)
- Strafgesetzbuch (StGB)
- Allgemeiner Teil
- Das Strafgesetz
- Geltungsbereich
- § 2 III (Zeitliche Geltung)
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