Strafprozeßordnung
2. Buch - Verfahren im ersten Rechtszug (§§ 151 - 295) |
4. Abschnitt - Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens (§§ 198 - 211) |
1Wird ein Strafgesetz, das bei Beendigung der Tat gilt, vor der Entscheidung geändert und hat ein gerichtlich anhängiges Strafverfahren eine Tat zum Gegenstand, die nach dem bisherigen Recht strafbar war, nach dem neuen Recht aber nicht mehr strafbar ist, so stellt das Gericht außerhalb der Hauptverhandlung das Verfahren durch Beschluß ein. 2Der Beschluß ist mit sofortiger Beschwerde anfechtbar.
beteiligten § 203Eröffnungsbeschluss § 204Nichteröffnungs-
beschluss § 205Einstellung des Verfahrens bei vorübergehenden Hindernissen § 206Keine Bindung an Anträge § 206aEinstellung des Verfahrens bei Verfahrenshindernis § 206bEinstellung des Verfahrens wegen Gesetzesänderung § 207Inhalt des Eröffnungsbeschlusses § 208(weggefallen) § 209Eröffnungs-
zuständigkeit § 209aBesondere funktionelle Zuständigkeiten § 210Rechtsmittel gegen den Eröffnungs- oder Ablehnungsbeschluss § 211Wiederaufnahme nach Ablehnungsbeschluss
Rechtsprechung zu § 206b StPO
32 Entscheidungen zu § 206b StPO in unserer Datenbank:
- BVerfG, 31.10.2023 - 2 BvR 900/22
Wiederaufnahme des Strafverfahrens zuungunsten des Freigesprochenen - Gesetzliche ...
- KG, 25.02.2022 - 2 Ws 20/22
Rechtsfolgen der Einstellung nach § 206b StPO
Zum selben Verfahren:
- KG, 02.09.2021 - 1 Ws 30/21
Unterbliebene Kosten- und Auslagenentscheidung; Versagung der Feststellung einer ...
- KG, 02.09.2021 - 1 Ws 30/21
- AG Kassel, 05.07.2019 - 284 Ds 2660 Js 28990/17
Strafverfahren gegen zwei Kasseler Frauenärztinnen wegen des Vorwurfs der ...
- OLG Zweibrücken, 05.11.2020 - 1 OWi 2 SsRs 124/20
Verkehrsordnungswidrigkeit: Rechtsfolgen der Teilnichtigkeit der 54. Verordnung ...
- BFH, 29.07.2021 - II B 12/21
Amtsentbindung eines ehrenamtlichen Richters wegen Steuerstrafverfahren
- BGH, 26.06.1992 - 3 StR 170/92
Fehlen von Entscheidungsgründen bei vorzeitigem Ausscheiden des Richters aus dem ...
- OLG Saarbrücken, 07.01.1974 - Ss 99/73
Änderung von Strafgesetzen nach Erlass des angefochtenen Urteils; Streichung des ...
- OVG Hamburg, 11.04.2013 - 4 Bf 141/11
Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung eines rechtskräftig Verurteilten ...
- OLG Hamm, 13.11.2003 - 4 Ws 277/03
Querverweise
Auf § 206b StPO verweisen folgende Vorschriften:
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Beteiligung des Verletzten am Verfahren
- Nebenklage
- § 400 (Rechtsmittelbefugnis des Nebenklägers)
Redaktionelle Querverweise zu § 206b StPO:
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Allgemeine Vorschriften
- Gerichtliche Entscheidungen
- § 35a S. 1 (Rechtsmittelbelehrung) (zu § 206b S. 2)
- Rechtsmittel
- Beschwerde
- § 311 (Sofortige Beschwerde) (zu § 206b S. 2)
- Strafgesetzbuch (StGB)
- Allgemeiner Teil
- Das Strafgesetz
- Geltungsbereich
- § 2 III (Zeitliche Geltung)