Strafprozeßordnung

   2. Buch - Verfahren im ersten Rechtszug (§§ 151 - 295)   
   4. Abschnitt - Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens (§§ 198 - 211)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 206b
Einstellung des Verfahrens wegen Gesetzesänderung

1Wird ein Strafgesetz, das bei Beendigung der Tat gilt, vor der Entscheidung geändert und hat ein gerichtlich anhängiges Strafverfahren eine Tat zum Gegenstand, die nach dem bisherigen Recht strafbar war, nach dem neuen Recht aber nicht mehr strafbar ist, so stellt das Gericht außerhalb der Hauptverhandlung das Verfahren durch Beschluß ein. 2Der Beschluß ist mit sofortiger Beschwerde anfechtbar.

Rechtsprechung zu § 206b StPO

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Querverweise

Auf § 206b StPO verweisen folgende Vorschriften:

Redaktionelle Querverweise zu § 206b StPO:

    Strafprozeßordnung (StPO) 
      Allgemeine Vorschriften
        Gerichtliche Entscheidungen
          § 35a S. 1 (Rechtsmittelbelehrung) (zu § 206b S. 2)
     
      Rechtsmittel
        Beschwerde
          § 311 (Sofortige Beschwerde) (zu § 206b S. 2)
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