Strafprozeßordnung
| 2. Buch - Verfahren im ersten Rechtszug (§§ 151 - 295) |
| 4. Abschnitt - Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens (§§ 198 - 211) |
(1) Hält das Gericht, bei dem die Anklage eingereicht ist, die Zuständigkeit eines Gerichts niedrigerer Ordnung in seinem Bezirk für begründet, so eröffnet es das Hauptverfahren vor diesem Gericht.
(2) Hält das Gericht, bei dem die Anklage eingereicht ist, die Zuständigkeit eines Gerichts höherer Ordnung, zu dessen Bezirk es gehört, für begründet, so legt es die Akten durch Vermittlung der Staatsanwaltschaft diesem zur Entscheidung vor.
Rechtsprechung zu § 209 StPO
Rechtsprechungsübersichten:
- 8 Entscheidungen zu § 209 StPO im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum - 2 Entscheidungen der BGH-Strafsenate zu § 209 StPO im Volltext bei
geordnet nach Datum
- BGH, Pfarrer auf dem Lande, 10.5.01 (NJW 2001, 2984)
§ 24 I Nr. 3 GVG, zur "besonderen Bedeutung des Falles" (hier: kein Instrument, um dem Opfer einer Sexualtat eine zweite Tatsacheninstanz zu ersparen), §§ 6, 209 I StPO;
Ausnahme von §§ 210, 269, 336 S. 2 StPO bei Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 I 2 GG) durch Zuständigkeitsentscheidung aufgrund sachfremder Erwägungen
Literatur im Internet zu § 209 StPO
Querverweise
Auf § 209 StPO verweisen folgende Vorschriften:
Redaktionelle Querverweise zu § 209 StPO:
- StPO
- Allgemeine Vorschriften
- Sachliche Zuständigkeit der Gerichte
- § 6 (zu § 209 I)
- Verfahren im ersten Rechtszug
- Hauptverhandlung
- § 269 (zu § 209 I)
- Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)
- Schöffengerichte
- § 29 II 2 (zu § 209 I)
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