Strafprozeßordnung

   2. Buch - Verfahren im ersten Rechtszug (§§ 151 - 295)   
   4. Abschnitt - Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens (§§ 198 - 211)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 209
Eröffnungszuständigkeit

(1) Hält das Gericht, bei dem die Anklage eingereicht ist, die Zuständigkeit eines Gerichts niedrigerer Ordnung in seinem Bezirk für begründet, so eröffnet es das Hauptverfahren vor diesem Gericht.

(2) Hält das Gericht, bei dem die Anklage eingereicht ist, die Zuständigkeit eines Gerichts höherer Ordnung, zu dessen Bezirk es gehört, für begründet, so legt es die Akten durch Vermittlung der Staatsanwaltschaft diesem zur Entscheidung vor.

Rechtsprechung zu § 209 StPO

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Querverweise

Auf § 209 StPO verweisen folgende Vorschriften:

    Strafprozeßordnung (StPO) 
      Verfahren im ersten Rechtszug
        Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens
          § 209a (Besondere funktionelle Zuständigkeiten)
    Jugendgerichtsgesetz (JGG) 
      Jugendliche
        2. Hauptstück - Jugendgerichtsverfassung und Jugendstrafverfahren
          Zuständigkeit
            § 39 (Sachliche Zuständigkeit des Jugendrichters)
            § 40 (Sachliche Zuständigkeit des Jugendschöffengerichts)

Redaktionelle Querverweise zu § 209 StPO:

    Strafprozeßordnung (StPO) 
      Allgemeine Vorschriften
        Sachliche Zuständigkeit der Gerichte
          § 6 (Prüfung der sachlichen Zuständigkeit) (zu § 209 I)
     
      Verfahren im ersten Rechtszug
        Hauptverhandlung
          § 269 (Verbot der Verweisung bei Zuständigkeit eines Gerichts niederer Ordnung) (zu § 209 I)
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