Strafprozeßordnung

   2. Buch - Verfahren im ersten Rechtszug (§§ 151 - 295)   
   4. Abschnitt - Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens (§§ 198 - 211)   
vorherige Vorschriftnächste Vorschrift § 209

(1) Hält das Gericht, bei dem die Anklage eingereicht ist, die Zuständigkeit eines Gerichts niedrigerer Ordnung in seinem Bezirk für begründet, so eröffnet es das Hauptverfahren vor diesem Gericht.

(2) Hält das Gericht, bei dem die Anklage eingereicht ist, die Zuständigkeit eines Gerichts höherer Ordnung, zu dessen Bezirk es gehört, für begründet, so legt es die Akten durch Vermittlung der Staatsanwaltschaft diesem zur Entscheidung vor.

Rechtsprechung zu § 209 StPO

Rechtsprechungsübersichten:Redaktionell ausgewählte Entscheidungen:
  • BGH, Pfarrer auf dem Lande, 10.5.01 (NJW 2001, 2984)
    § 24 I Nr. 3 GVG, zur "besonderen Bedeutung des Falles" (hier: kein Instrument, um dem Opfer einer Sexualtat eine zweite Tatsacheninstanz zu ersparen), §§ 6, 209 I StPO;
    Ausnahme von §§ 210, 269, 336 S. 2 StPO bei Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 I 2 GG) durch Zuständigkeitsentscheidung aufgrund sachfremder Erwägungen

Literatur im Internet zu § 209 StPO

Querverweise

Auf § 209 StPO verweisen folgende Vorschriften:
    StPO
      Verfahren im ersten Rechtszug
        Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens
    Jugendgerichtsgesetz (JGG)
      Jugendliche
        Jugendgerichtsverfassung und Jugendstrafverfahren
          Zuständigkeit
            § 39 (Sachliche Zuständigkeit des Jugendrichters)
            § 40 (Sachliche Zuständigkeit des Jugendschöffengerichts)
Redaktionelle Querverweise zu § 209 StPO:
    StPO
      Allgemeine Vorschriften
        Sachliche Zuständigkeit der Gerichte
          § 6 (zu § 209 I)
     
      Verfahren im ersten Rechtszug
        Hauptverhandlung
          § 269 (zu § 209 I)

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