Strafprozeßordnung
| 2. Buch - Verfahren im ersten Rechtszug (§§ 151 - 295) |
| 4. Abschnitt - Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens (§§ 198 - 211) |
(1) Hält das Gericht, bei dem die Anklage eingereicht ist, die Zuständigkeit eines Gerichts niedrigerer Ordnung in seinem Bezirk für begründet, so eröffnet es das Hauptverfahren vor diesem Gericht.
(2) Hält das Gericht, bei dem die Anklage eingereicht ist, die Zuständigkeit eines Gerichts höherer Ordnung, zu dessen Bezirk es gehört, für begründet, so legt es die Akten durch Vermittlung der Staatsanwaltschaft diesem zur Entscheidung vor.
Rechtsprechung zu § 209 StPO
95 Entscheidungen zu § 209 StPO in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- OLG Düsseldorf, 03.04.1995 - 1 Ws 223/95
- OLG Koblenz, 01.06.1995 - 1 Ws 296/95
- BGH, 10.12.1997 - 3 StR 250/97
Grundsätze von Unmittelbarkeit und Mündlichkeit des Strafverfahrens; Schöffen ...
- OLG Dresden, 21.02.2001 - 6 U 2233/00
- BGH, 07.03.2012 - 1 StR 6/12
Die Zuständigkeit der Jugendschutzkammer
- OLG Koblenz, 30.10.1985 - 1 Ws 717/85
- BGH, 10.05.2001 - 1 StR 504/00
Besondere Bedeutung des Falles (Ziel, einem Kind als Opfer einer Sexualstraftat ...
- OLG Koblenz, 28.11.1985 - 1 Ws 783/85
- OLG Frankfurt, 07.07.2009 - 3 Ws 585/09
Eröffnung des Hauptverfahrens: Entscheidung durch das Gericht höherer Ordnung
- KG, 01.02.2002 - 5 Ws 7/01
Stellenangebote Recht, Wirtschaft, Steuer

Ausgewählte Stellenangebote:
26.05.2012
26.05.2012
26.05.2012
Stellenangebote mit Schwerpunkt Strafrecht
Querverweise
- StPO
- Allgemeine Vorschriften
- Sachliche Zuständigkeit der Gerichte
- § 6 (zu § 209 I)
- Verfahren im ersten Rechtszug
- Hauptverhandlung
- § 269 (zu § 209 I)
- Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)
- Schöffengerichte
- § 29 II 2 (zu § 209 I)
Rechtsberatung

Antwort auf alle Ihre Rechtsfragen in der Regel in wenigen Stunden. Bestimmen Sie selbst den Preis der Auskunft!
Frage stellen