Strafprozeßordnung
| 2. Buch - Verfahren im ersten Rechtszug (§§ 151 - 295) |
| 4. Abschnitt - Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens (§§ 198 - 211) |
Im Sinne des § 4 Abs. 2, des § 209 sowie des § 210 Abs. 2 stehen
| 1. | die besonderen Strafkammern nach § 74 Abs. 2 sowie den §§ 74a und 74c des Gerichtsverfassungsgesetzes für ihren Bezirk gegenüber den allgemeinen Strafkammern und untereinander in der in § 74e des Gerichtsverfassungsgesetzes bezeichneten Rangfolge und | ||
| 2. | die Jugendgerichte für die Entscheidung, ob Sachen | ||
| a) | nach § 33 Abs. 1, § 103 Abs. 2 Satz 1 und § 107 des Jugendgerichtsgesetzes oder | ||
| b) | als Jugendschutzsachen (§ 26 Abs. 1 Satz 1, § 74b Satz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes) | ||
| vor die Jugendgerichte gehören, gegenüber den für allgemeine Strafsachen zuständigen Gerichten gleicher Ordnung | |||
Gerichten höherer Ordnung gleich.
Rechtsprechung zu § 209a StPO
34 Entscheidungen zu § 209a StPO in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- OLG Düsseldorf, 03.04.1995 - 1 Ws 223/95
- OLG Koblenz, 28.11.1985 - 1 Ws 783/85
- OLG Koblenz, 30.10.1985 - 1 Ws 717/85
- OLG Oldenburg, 07.10.1980 - Ss 467/80
- OLG Zweibrücken, 24.05.1993 - 1 AR 46/93
- LG Berlin, 10.12.1998 - 506 AR 8/98
- OLG Karlsruhe, 06.05.1987 - 4 Ws 101/87
- OLG Stuttgart, 03.02.2011 - 1 HEs 147/10
Beschleunigungsgebot bei Haftsachen im Zusammenhang mit der Abtrennung eines ...
- BGH, 23.05.2002 - 3 StR 58/02
Strafkammer; Jugendkammer; Eröffnungsbeschluss; Zuständigkeitsrüge; Verweisung; ...
- BGH, 31.01.1996 - 2 StR 621/95
Zuständigkeit der Jugendkammer vor dem Schwurgericht in Jugendschutzsachen (keine ...
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Querverweise
Auf § 209a StPO verweisen folgende Vorschriften:
- Jugendgerichtsgesetz (JGG)
- Jugendliche
- Jugendliche vor Gerichten, die für allgemeine Strafsachen zuständig sind
- § 103 (Verbindung mehrerer Strafsachen)
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