Strafprozeßordnung
| 2. Buch - Verfahren im ersten Rechtszug (§§ 151 - 295) |
| 4. Abschnitt - Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens (§§ 198 - 211) |
Im Sinne des § 4 Abs. 2, des § 209 sowie des § 210 Abs. 2 stehen
| 1. | die besonderen Strafkammern nach § 74 Abs. 2 sowie den §§ 74a und 74c des Gerichtsverfassungsgesetzes für ihren Bezirk gegenüber den allgemeinen Strafkammern und untereinander in der in § 74e des Gerichtsverfassungsgesetzes bezeichneten Rangfolge und | ||
| 2. | die Jugendgerichte für die Entscheidung, ob Sachen | ||
| a) | nach § 33 Abs. 1, § 103 Abs. 2 Satz 1 und § 107 des Jugendgerichtsgesetzes oder | ||
| b) | als Jugendschutzsachen (§ 26 Abs. 1 Satz 1, § 74b Satz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes) | ||
| vor die Jugendgerichte gehören, gegenüber den für allgemeine Strafsachen zuständigen Gerichten gleicher Ordnung | |||
Gerichten höherer Ordnung gleich.
Rechtsprechung zu § 209a StPO
Rechtsprechungsübersichten:
- 3 Entscheidungen zu § 209a StPO im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum - 4 Entscheidungen der BGH-Strafsenate zu § 209a StPO im Volltext bei
geordnet nach Datum
Literatur im Internet zu § 209a StPO
Querverweise
Auf § 209a StPO verweisen folgende Vorschriften:
- Jugendgerichtsgesetz (JGG)
- Jugendliche
- Jugendliche vor Gerichten, die für allgemeine Strafsachen zuständig sind
- § 103 (Verbindung mehrerer Strafsachen)
Rechtsberatung
- Sofortige Rechtsauskunft zu § 209a StPO bei

Antwort auf alle Ihre Rechtsfragen in der Regel in wenigen Stunden. Bestimmen Sie selbst den Preis der Auskunft!


Sie betreiben juristische Seiten im Internet?