Strafprozeßordnung

   1. Buch - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 150)   
   2. Abschnitt - Gerichtsstand (§§ 7 - 21)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 21
Befugnisse bei Gefahr im Verzug

Ein unzuständiges Gericht hat sich den innerhalb seines Bezirks vorzunehmenden Untersuchungshandlungen zu unterziehen, bei denen Gefahr im Verzug ist.

Rechtsprechung zu § 21 StPO

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Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 21 StPO:

    Strafprozeßordnung (StPO) 
      Verfahren im ersten Rechtszug
        Vorbereitung der öffentlichen Klage
          § 162 I 3 (Ermittlungsrichter)
          § 163 II 2 (Aufgaben der Polizei im Ermittlungsverfahren)
          § 165 (Richterliche Untersuchungshandlungen bei Gefahr im Verzug)
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