Strafprozeßordnung

   2. Buch - Verfahren im ersten Rechtszug (§§ 151 - 295)   
   4. Abschnitt - Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens (§§ 198 - 211)   
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Textdarstellung

  

§ 210
Rechtsmittel gegen den Eröffnungs- oder Ablehnungsbeschluss

(1) Der Beschluß, durch den das Hauptverfahren eröffnet worden ist, kann von dem Angeklagten nicht angefochten werden.

(2) Gegen den Beschluß, durch den die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt oder abweichend von dem Antrag der Staatsanwaltschaft die Verweisung an ein Gericht niederer Ordnung ausgesprochen worden ist, steht der Staatsanwaltschaft sofortige Beschwerde zu.

(3) 1Gibt das Beschwerdegericht der Beschwerde statt, so kann es zugleich bestimmen, daß die Hauptverhandlung vor einer anderen Kammer des Gerichts, das den Beschluß nach Absatz 2 erlassen hat, oder vor einem zu demselben Land gehörenden benachbarten Gericht gleicher Ordnung stattzufinden hat. 2In Verfahren, in denen ein Oberlandesgericht im ersten Rechtszug entschieden hat, kann der Bundesgerichtshof bestimmen, daß die Hauptverhandlung vor einem anderen Senat dieses Gerichts stattzufinden hat.

Rechtsprechung zu § 210 StPO

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Querverweise

Auf § 210 StPO verweisen folgende Vorschriften:

    Strafprozeßordnung (StPO) 
      Verfahren im ersten Rechtszug
        Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens
          § 209a (Besondere funktionelle Zuständigkeiten)
        Vorbereitung der Hauptverhandlung
          § 225a (Zuständigkeitsänderung vor der Hauptverhandlung)
        Hauptverhandlung
          § 270 (Verweisung bei Zuständigkeit eines Gerichts höherer Ordnung)
     
      Besondere Arten des Verfahrens
        Verfahren bei Strafbefehlen
          § 408 (Richterliche Entscheidung über einen Strafbefehlsantrag)
        Verfahren bei Einziehung und Vermögensbeschlagnahme
          § 435 (Selbständiges Einziehungsverfahren)

Redaktionelle Querverweise zu § 210 StPO:

    Strafprozeßordnung (StPO) 
      Allgemeine Vorschriften
        Gerichtliche Entscheidungen
          § 35a S. 1 (Rechtsmittelbelehrung) (zu § 210 II)
     
      Verfahren im ersten Rechtszug
        Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens
          § 204 (Nichteröffnungsbeschluss) (zu § 210 II)
     
      Rechtsmittel
        Beschwerde
          § 311 (Sofortige Beschwerde) (zu § 210 II)
     
      Beteiligung des Verletzten am Verfahren
        Nebenklage
          § 400 II (Rechtsmittelbefugnis des Nebenklägers)
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