Strafprozeßordnung
| 2. Buch - Verfahren im ersten Rechtszug (§§ 151 - 295) |
| 4. Abschnitt - Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens (§§ 198 - 211) |
Rechtsprechung zu § 211 StPO
Rechtsprechungsübersichten:
- 4 Entscheidungen zu § 211 StPO im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum - Entscheidung der BGH-Strafsenate zu § 211 StPO im Volltext bei

Literatur im Internet zu § 211 StPO
Querverweise
Auf § 211 StPO verweisen folgende Vorschriften:
Redaktionelle Querverweise zu § 211 StPO:
- Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland (GG)
- Die Rechtsprechung
- Art. 103 III
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