Strafprozeßordnung

   2. Buch - Verfahren im ersten Rechtszug (§§ 151 - 295)   
   4. Abschnitt - Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens (§§ 198 - 211)   
§ 211

Ist die Eröffnung des Hauptverfahrens durch einen nicht mehr anfechtbaren Beschluß abgelehnt, so kann die Klage nur auf Grund neuer Tatsachen oder Beweismittel wieder aufgenommen werden.

Rechtsprechung zu § 211 StPO

48 Entscheidungen zu § 211 StPO in unserer Datenbank. Die relevantesten 20:

Zur Gesamtübersicht

Literatur im Internet zu § 211 StPO

Querverweise

Auf § 211 StPO verweisen folgende Vorschriften:
    StPO
      Besondere Arten des Verfahrens
        Verfahren bei Strafbefehlen
Redaktionelle Querverweise zu § 211 StPO:
    StPO
      Verfahren im ersten Rechtszug
        Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens

Rechtsberatung

Sofortige Rechtsauskunft zu § 211 StPO bei frag-einen-anwalt.de
Antwort auf alle Ihre Rechtsfragen in der Regel in wenigen Stunden. Bestimmen Sie selbst den Preis der Auskunft!

Auswahl bereits beantworteter Fragen (1)

Eigene Frage stellen

Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht