Strafprozeßordnung

   2. Buch - Verfahren im ersten Rechtszug (§§ 151 - 295)   
   5. Abschnitt - Vorbereitung der Hauptverhandlung (§§ 212 - 225a)   
§ 212

Nach Eröffnung des Hauptverfahrens gilt § 202a entsprechend.

Rechtsprechung zu § 212 StPO

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 212 StPO

Querverweise

Auf § 212 StPO verweisen folgende Vorschriften:
    StPO
      Verfahren im ersten Rechtszug
        Hauptverhandlung
Redaktionelle Querverweise zu § 212 StPO:
    StPO
      Verfahren im ersten Rechtszug

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