Strafprozeßordnung
| 2. Buch - Verfahren im ersten Rechtszug (§§ 151 - 295) |
| 5. Abschnitt - Vorbereitung der Hauptverhandlung (§§ 212 - 225a) |
Nach Eröffnung des Hauptverfahrens gilt § 202a entsprechend.
Rechtsprechung zu § 212 StPO
Rechtsprechungsübersichten:
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Literatur im Internet zu § 212 StPO
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