Strafprozeßordnung

   2. Buch - Verfahren im ersten Rechtszug (§§ 151 - 295)   
   5. Abschnitt - Vorbereitung der Hauptverhandlung (§§ 212 - 225a)   
§ 213

Der Termin zur Hauptverhandlung wird von dem Vorsitzenden des Gerichts anberaumt.

Rechtsprechung zu § 213 StPO

49 Entscheidungen zu § 213 StPO in unserer Datenbank. Die relevantesten 20:

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Literatur im Internet zu § 213 StPO

Querverweise

Auf § 213 StPO verweisen folgende Vorschriften:
    StPO
      Verfahren im ersten Rechtszug
        Entscheidung über die im Urteil vorbehaltene oder die nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung

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