Strafprozeßordnung
2. Buch - Verfahren im ersten Rechtszug (§§ 151 - 295) |
5. Abschnitt - Vorbereitung der Hauptverhandlung (§§ 212 - 225a) |
(1) Der Termin zur Hauptverhandlung wird von dem Vorsitzenden des Gerichts anberaumt.
(2) In besonders umfangreichen erstinstanzlichen Verfahren vor dem Land- oder Oberlandesgericht, in denen die Hauptverhandlung voraussichtlich länger als zehn Tage dauern wird, soll der Vorsitzende den äußeren Ablauf der Hauptverhandlung vor der Terminbestimmung mit dem Verteidiger, der Staatsanwaltschaft und dem Nebenklägervertreter abstimmen.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur effektiveren und praxistauglicheren Ausgestaltung des Strafverfahrens vom 17.08.2017
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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24.08.2017 | Gesetz zur effektiveren und praxistauglicheren Ausgestaltung des Strafverfahrens | 17.08.2017 |
beteiligten § 213Bestimmung eines Termins zur Hauptverhandlung § 214Ladungen durch den Vorsitzenden; Herbeischaffung der Beweismittel § 215Zustellung des Eröffnungsbeschlusses § 216Ladung des Angeklagten § 217Ladungsfrist § 218Ladung des Verteidigers § 219Beweisanträge des Angeklagten § 220Unmittelbare Ladung durch den Angeklagten § 221Herbeischaffung von Beweismitteln von Amts wegen § 222Namhaftmachung von Zeugen und Sachverständigen § 222aMitteilung der Besetzung des Gerichts § 222bBesetzungseinwand § 223Vernehmungen durch beauftragte oder ersuchte Richter § 224Benachrichtigung der Beteiligten über den Termin § 225Einnahme des richterlichen Augenscheins durch beauftragte oder ersuchte Richter § 225aZuständigkeits-
änderung vor der Hauptverhandlung
Rechtsprechung zu § 213 StPO
225 Entscheidungen zu § 213 StPO in unserer Datenbank:
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Querverweise
Auf § 213 StPO verweisen folgende Vorschriften:
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Verfahren im ersten Rechtszug
- Entscheidung über die im Urteil vorbehaltene oder die nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung
- § 275a (Einleitung des Verfahrens; Hauptverhandlung; Unterbringungsbefehl)