Strafprozeßordnung
| 2. Buch - Verfahren im ersten Rechtszug (§§ 151 - 295) |
| 5. Abschnitt - Vorbereitung der Hauptverhandlung (§§ 213 - 225a) |
(1) Zwischen der Zustellung der Ladung (§ 216) und dem Tag der Hauptverhandlung muß eine Frist von mindestens einer Woche liegen.
(2) Ist die Frist nicht eingehalten worden, so kann der Angeklagte bis zum Beginn seiner Vernehmung zur Sache die Aussetzung der Verhandlung verlangen.
(3) Der Angeklagte kann auf die Einhaltung der Frist verzichten.
Rechtsprechung zu § 217 StPO
Rechtsprechungsübersichten:
- 4 Entscheidungen zu § 217 StPO im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum
- BGH, nachgeholter Eröffnungsbeschluß, 18.3.80 (BGHSt 29, 224)
§ 207 I StPO, versehentlich unterlassener Eröffnungsbeschluß kann (jdf. vor dem Strafrichter) in der Hauptverhandlung nachgeholt werden, diese kann bei Verzicht auf die Ladungsfrist (§ 217 III StPO) sogleich fortgesetzt werden
Literatur im Internet zu § 217 StPO
Querverweise
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