Strafprozeßordnung
2. Buch - Verfahren im ersten Rechtszug (§§ 151 - 295) |
5. Abschnitt - Vorbereitung der Hauptverhandlung (§§ 212 - 225a) |
(1) Zwischen der Zustellung der Ladung (§ 216) und dem Tag der Hauptverhandlung muß eine Frist von mindestens einer Woche liegen.
(2) Ist die Frist nicht eingehalten worden, so kann der Angeklagte bis zum Beginn seiner Vernehmung zur Sache die Aussetzung der Verhandlung verlangen.
(3) Der Angeklagte kann auf die Einhaltung der Frist verzichten.
beteiligten § 213Bestimmung eines Termins zur Hauptverhandlung § 214Ladungen durch den Vorsitzenden; Herbeischaffung der Beweismittel § 215Zustellung des Eröffnungsbeschlusses § 216Ladung des Angeklagten § 217Ladungsfrist § 218Ladung des Verteidigers § 219Beweisanträge des Angeklagten § 220Unmittelbare Ladung durch den Angeklagten § 221Herbeischaffung von Beweismitteln von Amts wegen § 222Namhaftmachung von Zeugen und Sachverständigen § 222aMitteilung der Besetzung des Gerichts § 222bBesetzungseinwand § 223Vernehmungen durch beauftragte oder ersuchte Richter § 224Benachrichtigung der Beteiligten über den Termin § 225Einnahme des richterlichen Augenscheins durch beauftragte oder ersuchte Richter § 225aZuständigkeits-
änderung vor der Hauptverhandlung
Rechtsprechung zu § 217 StPO
175 Entscheidungen zu § 217 StPO in unserer Datenbank:
- OLG Bamberg, 15.09.2021 - 1 Ws 561/21
Einhaltung der Ladungsfrist bei Anordnung des persönlichen Erscheinens des ...
- KG, 04.09.2013 - 2 Ws 415/13
Strafvollstreckung: Beschwerde wegen Nichteinhaltung der Ladungsfrist im Rahmen ...
- BGH, 19.02.2008 - 1 StR 653/07
Wirksamkeit der Ladung zur Hauptverhandlung trotz Verstoßes gegen die ...
- OLG Karlsruhe, 26.04.2021 - 1 Rv 36 Ss 217/21
Unterbrechung der Hauptverhandlung für zweiundzwanzig Tage; Auslegung des § 229 ...
- BGH, 18.05.1971 - 3 StR 10/71
Rechte des Angeklagten bei Nichteinhaltung der Ladungsfrist - Vorlegung zur ...
- OLG Hamm, 04.04.2019 - 4 Ws 77/19
Verzögerungen bei der Erstellung eines Sachverständigengutachtens zur ...
- OLG Nürnberg, 30.04.2018 - 2 OLG 2 Ss 240/17
Erforderlichkeit eines erneuten Hinweises auf die Folgen unentschuldigten ...
- BGH, 10.01.2024 - 6 StR 276/23
Einziehung eines Kraftfahrzeugs
- BGH, 24.03.2014 - 5 StR 2/14
Strafverfahren wegen schwerer bzw. gefährlicher Körperverletzung: Notwendige ...
- OLG Karlsruhe, 16.07.2019 - 1 Rb 10 Ss 291/19
Bußgeldverfahren wegen Verkehrsordnungswidrigkeit: Pflicht der Verwaltungsbehörde ...
Querverweise
Auf § 217 StPO verweisen folgende Vorschriften:
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Verfahren im ersten Rechtszug
- Vorbereitung der Hauptverhandlung
- § 218 (Ladung des Verteidigers)
- Hauptverhandlung
- § 228 (Aussetzung und Unterbrechung)
- Entscheidung über die im Urteil vorbehaltene oder die nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung
- § 275a (Einleitung des Verfahrens; Hauptverhandlung; Unterbringungsbefehl)
- Rechtsmittel
- Berufung
- § 323 (Vorbereitung der Berufungshauptverhandlung)
- Beteiligung des Verletzten am Verfahren
- Nebenklage
- § 397 (Verfahrensrechte des Nebenklägers)