Strafprozeßordnung

   2. Buch - Verfahren im ersten Rechtszug (§§ 151 - 295)   
   5. Abschnitt - Vorbereitung der Hauptverhandlung (§§ 213 - 225a)   
vorherige Vorschriftnächste Vorschrift § 217

(1) Zwischen der Zustellung der Ladung (§ 216) und dem Tag der Hauptverhandlung muß eine Frist von mindestens einer Woche liegen.

(2) Ist die Frist nicht eingehalten worden, so kann der Angeklagte bis zum Beginn seiner Vernehmung zur Sache die Aussetzung der Verhandlung verlangen.

(3) Der Angeklagte kann auf die Einhaltung der Frist verzichten.

Rechtsprechung zu § 217 StPO

Rechtsprechungsübersichten:Redaktionell ausgewählte Entscheidungen:
  • BGH, nachgeholter Eröffnungsbeschluß, 18.3.80 (BGHSt 29, 224)
    § 207 I StPO, versehentlich unterlassener Eröffnungsbeschluß kann (jdf. vor dem Strafrichter) in der Hauptverhandlung nachgeholt werden, diese kann bei Verzicht auf die Ladungsfrist (§ 217 III StPO) sogleich fortgesetzt werden

Literatur im Internet zu § 217 StPO

Querverweise

Auf § 217 StPO verweisen folgende Vorschriften:
    StPO
      Verfahren im ersten Rechtszug
        Vorbereitung der Hauptverhandlung
        Hauptverhandlung
        Entscheidung über die im Urteil vorbehaltene oder die nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung
     
      Rechtsmittel
        Berufung

Rechtsberatung

  • Rechtsberatung Online zu § 217 StPO und Ihren weiteren Fragen bei advo24, der virtuellen Anwaltskanzlei mit kostenloser Gebührenanfrage.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht