Strafprozeßordnung
| 2. Buch - Verfahren im ersten Rechtszug (§§ 151 - 295) |
| 5. Abschnitt - Vorbereitung der Hauptverhandlung (§§ 213 - 225a) |
Neben dem Angeklagten ist der bestellte Verteidiger stets, der gewählte Verteidiger dann zu laden, wenn die Wahl dem Gericht angezeigt worden ist. § 217 gilt entsprechend.
Rechtsprechung zu § 218 StPO
Rechtsprechungsübersichten:
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Literatur im Internet zu § 218 StPO
Querverweise
Auf § 218 StPO verweisen folgende Vorschriften:
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