Strafprozeßordnung

   1. Buch - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 150)   
   3. Abschnitt - Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen (§§ 22 - 32)   
§ 22

Ein Richter ist von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen,

1. wenn er selbst durch die Straftat verletzt ist;
2. wenn er Ehegatte, Lebenspartner, Vormund oder Betreuer des Beschuldigten oder des Verletzten ist oder gewesen ist;
3. wenn er mit dem Beschuldigten oder mit dem Verletzten in gerader Linie verwandt oder verschwägert, in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt oder bis zum zweiten Grad verschwägert ist oder war;
4. wenn er in der Sache als Beamter der Staatsanwaltschaft, als Polizeibeamter, als Anwalt des Verletzten oder als Verteidiger tätig gewesen ist;
5. wenn er in der Sache als Zeuge oder Sachverständiger vernommen ist.

Rechtsprechung zu § 22 StPO

Rechtsprechungsübersichten:Redaktionell ausgewählte Entscheidungen:
  • BGH, Schmuckbranche ist ein Haifischbecken, 9.12.99 (BGHSt 45, 354) 
    § 261 StPO, der beauftragte Richter (§ 223 I StPO) darf seine Beobachtungen nicht durch mündlichen Bericht in die Hauptverhandlung einführen, zulässig ist nur die Verlesung der Vernehmungsurkunde nach § 251 I StPO, dies gilt auch für konsularische Vernehmung (§ 15 KonsularG);
    zur Frage, wann der beauftragte Richter gem. § 22 Nr. 5 StPO für das weitere Verfahren ausgeschlossen sein kann

  • BGH, Familien-Rauschgiftgeschäfte, 8.12.99 (BGHSt 45, 342) 
    §§ 252, 52 StPO, zur Frage der Verwertbarkeit einer richterlichen Vernehmung im Ermittlungsverfahren bei nachträglich entstandenem Zeugnisverweigerungsrecht, jedenfalls kein Verwertungsverbot bei Verfahrensmanipulationen (hier: Scheinehe);
    § 252 StPO, uneingeschränkte Verwertbarkeit der früheren Aussage eines Angehörigen, der später Mitangeklagter wird (durch Hinzuverbinden);
    §§ 3, 4 StPO, §§ 22, 24 StPO, Zulässigkeit einer Aburteilung wegen Falschaussage in derselben Hauptverhandlung;
    im Falles des § 4 II StPO kann bereits die Anklage vor dem höheren Gericht erhoben werden

  • BGH, ehemalige Richterin als Staatsanwältin, 27.8.91 (NStZ 1991, 595)
    § 22 StPO, Beteiligung einer Staatsanwältin, die im gleichen Verfahren als Richterin tätig war, ist revisionsrechtlich unbedenklich (Hinweis: vgl. für Baden-Württemberg aber § 11 Nr. 4 AGGVG)

Literatur im Internet zu § 22 StPO

Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 22 StPO:
    StPO
      Allgemeine Vorschriften
        Verteidigung
          § 148a II (zu §§ 22 ff)
     
      Rechtsmittel
        Revision

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