Strafprozeßordnung

   1. Buch - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 150)   
   3. Abschnitt - Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen (§§ 22 - 32)   

§ 22

Ein Richter ist von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen,

1. wenn er selbst durch die Straftat verletzt ist;
2. wenn er Ehegatte, Lebenspartner, Vormund oder Betreuer des Beschuldigten oder des Verletzten ist oder gewesen ist;
3. wenn er mit dem Beschuldigten oder mit dem Verletzten in gerader Linie verwandt oder verschwägert, in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt oder bis zum zweiten Grad verschwägert ist oder war;
4. wenn er in der Sache als Beamter der Staatsanwaltschaft, als Polizeibeamter, als Anwalt des Verletzten oder als Verteidiger tätig gewesen ist;
5. wenn er in der Sache als Zeuge oder Sachverständiger vernommen ist.

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Literatur im Internet zu § 22 StPO

Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 22 StPO:
    StPO
      Allgemeine Vorschriften
        Verteidigung
          § 148a II (zu §§ 22 ff)
     
      Rechtsmittel
        Revision
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