Strafprozeßordnung
| 2. Buch - Verfahren im ersten Rechtszug (§§ 151 - 295) |
| 5. Abschnitt - Vorbereitung der Hauptverhandlung (§§ 212 - 225a) |
(1) Das Gericht hat die geladenen Zeugen und Sachverständigen der Staatsanwaltschaft und dem Angeklagten rechtzeitig namhaft zu machen und ihren Wohn- oder Aufenthaltsort anzugeben. Macht die Staatsanwaltschaft von ihrem Recht nach § 214 Abs. 3 Gebrauch, so hat sie die geladenen Zeugen und Sachverständigen dem Gericht und dem Angeklagten rechtzeitig namhaft zu machen und deren Wohn- oder Aufenthaltsort anzugeben. § 200 Abs. 1 Satz 3 bis 5 gilt sinngemäß.
(2) Der Angeklagte hat die von ihm unmittelbar geladenen oder zur Hauptverhandlung zu stellenden Zeugen und Sachverständigen rechtzeitig dem Gericht und der Staatsanwaltschaft namhaft zu machen und ihren Wohn- oder Aufenthaltsort anzugeben.
Rechtsprechung zu § 222 StPO
12 Entscheidungen zu § 222 StPO in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- OLG Hamm, 03.06.2004 - 2 Ss OWi 289/04
Zulassung der Rechtsbeschwerde; Verletzung des rechtlichen Gehörs; Entbindung vom ...
- OLG Hamm, 12.09.1995 - 4 Ss OWi 600/95
- BGH, 20.12.1978 - 2 StR 191/78
- BGH, 05.04.1990 - 1 StR 68/90
- BGH, 26.01.1990 - 3 StR 428/89
Mitteilung der Anschrift eines Zeugen durch das Gericht
- OLG Stuttgart, 16.02.1990 - 1 Ss 649/89
- OLG Bamberg, 19.07.2010 - 2 Ss OWi 1201/10
Verwendung von Beweismitteln im Abwesenheitsverfahren nach OWiG
- BGH, 06.07.2011 - 2 StR 124/11
Antrag auf Vernehmung eines sachverständigen, präsenten Zeugen (Umdeutung in ...
- BGH, 15.10.2010 - 5 StR 119/10
Ablehnung eines Beweisantrages (mangelhafte Anschrift eines zu ladenden Zeugen); ...
- OLG Hamm, 16.06.1998 - 2 Ss OWi 588/98
Beweisantrag vor der Hauptverhandlung, Konkludenter Verzicht auf nicht ...
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