Strafprozeßordnung
| 2. Buch - Verfahren im ersten Rechtszug (§§ 151 - 295) |
| 5. Abschnitt - Vorbereitung der Hauptverhandlung (§§ 213 - 225a) |
(1) Von den zum Zweck dieser Vernehmung anberaumten Terminen sind die Staatsanwaltschaft, der Angeklagte und der Verteidiger vorher zu benachrichtigen; ihrer Anwesenheit bei der Vernehmung bedarf es nicht. Die Benachrichtigung unterbleibt, wenn sie den Untersuchungserfolg gefährden würde. Das aufgenommene Protokoll ist der Staatsanwaltschaft und dem Verteidiger vorzulegen.
(2) Hat ein nicht in Freiheit befindlicher Angeklagter einen Verteidiger, so steht ihm ein Anspruch auf Anwesenheit nur bei solchen Terminen zu, die an der Gerichtsstelle des Ortes abgehalten werden, wo er in Haft ist.
Rechtsprechung zu § 224 StPO
Rechtsprechungsübersichten:
- 3 Entscheidungen zu § 224 StPO im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum - Entscheidung der BGH-Strafsenate zu § 224 StPO im Volltext bei

Literatur im Internet zu § 224 StPO
Querverweise
Auf § 224 StPO verweisen folgende Vorschriften:
- StPO
- Verfahren im ersten Rechtszug
- Vorbereitung der Hauptverhandlung
- § 225
- Entscheidung über die im Urteil vorbehaltene oder die nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung
- § 275a
- Rechtsmittel
- Berufung
- § 323
- Wiederaufnahme eines durch rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens
- § 369
- Beteiligung des Verletzten am Verfahren
- Sonstige Befugnisse des Verletzten
- § 406g
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