Strafprozeßordnung

   2. Buch - Verfahren im ersten Rechtszug (§§ 151 - 295)   
   5. Abschnitt - Vorbereitung der Hauptverhandlung (§§ 213 - 225a)   
vorherige Vorschriftnächste Vorschrift § 224

(1) Von den zum Zweck dieser Vernehmung anberaumten Terminen sind die Staatsanwaltschaft, der Angeklagte und der Verteidiger vorher zu benachrichtigen; ihrer Anwesenheit bei der Vernehmung bedarf es nicht. Die Benachrichtigung unterbleibt, wenn sie den Untersuchungserfolg gefährden würde. Das aufgenommene Protokoll ist der Staatsanwaltschaft und dem Verteidiger vorzulegen.

(2) Hat ein nicht in Freiheit befindlicher Angeklagter einen Verteidiger, so steht ihm ein Anspruch auf Anwesenheit nur bei solchen Terminen zu, die an der Gerichtsstelle des Ortes abgehalten werden, wo er in Haft ist.

Rechtsprechung zu § 224 StPO

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 224 StPO

Querverweise

Auf § 224 StPO verweisen folgende Vorschriften:
    StPO
      Verfahren im ersten Rechtszug
        Vorbereitung der Hauptverhandlung
        Entscheidung über die im Urteil vorbehaltene oder die nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung
     
      Rechtsmittel
        Berufung
     
      Wiederaufnahme eines durch rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens
     
      Beteiligung des Verletzten am Verfahren
        Sonstige Befugnisse des Verletzten
Redaktionelle Querverweise zu § 224 StPO:
    StPO
      Verfahren im ersten Rechtszug
        Vorbereitung der öffentlichen Klage

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