Strafprozeßordnung
| 2. Buch - Verfahren im ersten Rechtszug (§§ 151 - 295) |
| 5. Abschnitt - Vorbereitung der Hauptverhandlung (§§ 212 - 225a) |
(1) Hält ein Gericht vor Beginn einer Hauptverhandlung die sachliche Zuständigkeit eines Gerichts höherer Ordnung für begründet, so legt es die Akten durch Vermittlung der Staatsanwaltschaft diesem vor; § 209a Nr. 2 Buchstabe a gilt entsprechend. Das Gericht, dem die Sache vorgelegt worden ist, entscheidet durch Beschluß darüber, ob es die Sache übernimmt.
(2) Werden die Akten von einem Strafrichter oder einem Schöffengericht einem Gericht höherer Ordnung vorgelegt, so kann der Angeklagte innerhalb einer bei der Vorlage zu bestimmenden Frist die Vornahme einzelner Beweiserhebungen beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorsitzende des Gerichts, dem die Sache vorgelegt worden ist.
(3) In dem Übernahmebeschluß sind der Angeklagte und das Gericht, vor dem die Hauptverhandlung stattfinden soll, zu bezeichnen. § 207 Abs. 2 Nr. 2 bis 4, Abs. 3 und 4 gilt entsprechend. Die Anfechtbarkeit des Beschlusses bestimmt sich nach § 210.
(4) Nach den Absätzen 1 bis 3 ist auch zu verfahren, wenn das Gericht vor Beginn der Hauptverhandlung einen Einwand des Angeklagten nach § 6a für begründet hält und eine besondere Strafkammer zuständig wäre, der nach § 74e des Gerichtsverfassungsgesetzes der Vorrang zukommt. Kommt dem Gericht, das die Zuständigkeit einer anderen Strafkammer für begründet hält, vor dieser nach § 74e des Gerichtsverfassungsgesetzes der Vorrang zu, so verweist es die Sache an diese mit bindender Wirkung; die Anfechtbarkeit des Verweisungsbeschlusses bestimmt sich nach § 210.
Rechtsprechung zu § 225a StPO
59 Entscheidungen zu § 225a StPO in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BGH, 14.07.1998 - 4 StR 273/98
Zuständigkeitsänderung vor der Hauptverhandlung; Übergang der Rechtshängigkeit ...
- OLG Düsseldorf, 03.04.1995 - 1 Ws 223/95
- BGH, 19.12.2002 - 1 StR 306/02
Vorlage an das Schwurgericht (Analogie im Berufungsverfahren; Prozessökonomie); ...
- BGH, 28.06.2011 - 3 StR 164/11
Zuständigkeit des Landgerichts; Verweisung durch das Schöffengericht; ...
- BGH, 25.05.2011 - 2 StR 106/11
Mangelnder Übernahmebeschluss.
- BGH, 07.06.2000 - 5 StR 193/00
Besetzungsrüge; Fehlender Besetzungsbeschluß gemäß § 76 Abs. 2 GVG nach ...
- OLG Bamberg, 13.06.2005 - Ws 338/05
Rechtswirkungen eines willkürlichen Verweisungsbeschlusses
- OLG Stuttgart, 30.10.2007 - 3 StE 1/07
Übernahme eines Verfahrens durch das OLG: Zuständigkeit des OLG auf Grund der ...
- BGH, 19.02.2009 - 3 StR 439/08
Willkürfreie Entscheidung über die Übernahme einer Sache (Vorlage zur Übernahme ...
- OLG Celle, 07.06.2011 - 2 Ws 144/11
Zulässigkeit, sofortige Beschwerde, Staatsanwaltschaft, Ablehnung der Übernahme
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Querverweise
- StPO
- Verfahren im ersten Rechtszug
- Entscheidung über die im Urteil vorbehaltene oder die nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung
- § 275a
- Jugendgerichtsgesetz (JGG)
- Jugendliche
- Jugendliche vor Gerichten, die für allgemeine Strafsachen zuständig sind
- § 103 (Verbindung mehrerer Strafsachen)
- StPO
- Allgemeine Vorschriften
- Sachliche Zuständigkeit der Gerichte
- § 6
- Verfahren im ersten Rechtszug
- Hauptverhandlung
- § 270
- Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)
- Amtsgerichte
- § 24
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