Strafprozeßordnung
| 2. Buch - Verfahren im ersten Rechtszug (§§ 151 - 295) |
| 5. Abschnitt - Vorbereitung der Hauptverhandlung (§§ 212 - 225a) |
(1) Hält ein Gericht vor Beginn einer Hauptverhandlung die sachliche Zuständigkeit eines Gerichts höherer Ordnung für begründet, so legt es die Akten durch Vermittlung der Staatsanwaltschaft diesem vor; § 209a Nr. 2 Buchstabe a gilt entsprechend. Das Gericht, dem die Sache vorgelegt worden ist, entscheidet durch Beschluß darüber, ob es die Sache übernimmt.
(2) Werden die Akten von einem Strafrichter oder einem Schöffengericht einem Gericht höherer Ordnung vorgelegt, so kann der Angeklagte innerhalb einer bei der Vorlage zu bestimmenden Frist die Vornahme einzelner Beweiserhebungen beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorsitzende des Gerichts, dem die Sache vorgelegt worden ist.
(3) In dem Übernahmebeschluß sind der Angeklagte und das Gericht, vor dem die Hauptverhandlung stattfinden soll, zu bezeichnen. § 207 Abs. 2 Nr. 2 bis 4, Abs. 3 und 4 gilt entsprechend. Die Anfechtbarkeit des Beschlusses bestimmt sich nach § 210.
(4) Nach den Absätzen 1 bis 3 ist auch zu verfahren, wenn das Gericht vor Beginn der Hauptverhandlung einen Einwand des Angeklagten nach § 6a für begründet hält und eine besondere Strafkammer zuständig wäre, der nach § 74e des Gerichtsverfassungsgesetzes der Vorrang zukommt. Kommt dem Gericht, das die Zuständigkeit einer anderen Strafkammer für begründet hält, vor dieser nach § 74e des Gerichtsverfassungsgesetzes der Vorrang zu, so verweist es die Sache an diese mit bindender Wirkung; die Anfechtbarkeit des Verweisungsbeschlusses bestimmt sich nach § 210.
Rechtsprechung zu § 225a StPO
63 Entscheidungen zu § 225a StPO in unserer Datenbank. Die relevantesten 20:
- BGH, 14.07.1998 - 4 StR 273/98
Zuständigkeitsänderung vor der Hauptverhandlung; Übergang der Rechtshängigkeit ...
- BGH, 19.12.2002 - 1 StR 306/02
Vorlage an das Schwurgericht (Analogie im Berufungsverfahren; Prozessökonomie); ...
- OLG Düsseldorf, 03.04.1995 - 1 Ws 223/95
- OLG Celle, 07.06.2011 - 2 Ws 144/11
Zulässigkeit, sofortige Beschwerde, Staatsanwaltschaft, Ablehnung der Übernahme
- BGH, 28.06.2011 - 3 StR 164/11
Zuständigkeit des Landgerichts; Verweisung durch das Schöffengericht; ...
- OLG Bamberg, 13.06.2005 - Ws 338/05
Rechtswirkungen eines willkürlichen Verweisungsbeschlusses
- BGH, 25.05.2011 - 2 StR 106/11
Mangelnder Übernahmebeschluss.
- BGH, 07.06.2000 - 5 StR 193/00
Besetzungsrüge; Fehlender Besetzungsbeschluß gemäß § 76 Abs. 2 GVG nach 225a, 270 StPO">...
- OLG Stuttgart, 30.10.2007 - 3 StE 1/07
Übernahme eines Verfahrens durch das OLG: Zuständigkeit des OLG auf Grund der ...
- BGH, 19.02.2009 - 3 StR 439/08
Willkürfreie Entscheidung über die Übernahme einer Sache (Vorlage zur Übernahme ...
- OLG Hamm, 10.05.1993 - 2 Ss 372/93
- OLG Zweibrücken, 14.08.2000 - 1 AR 69/00
Irrtümlich gefaßter Übernahmebeschluß
- OLG Zweibrücken, 07.10.1997 - 1 Ws 506/97
- BGH, 23.05.2002 - 3 StR 58/02
Strafkammer; Jugendkammer; Eröffnungsbeschluss; Zuständigkeitsrüge; Verweisung; ...
- BGH, 22.04.1999 - 4 StR 19/99
Willkürliche Verweisung nach § 270 StPO
- OLG Zweibrücken, 11.05.1992 - 1 Ws 79/92
- BGH, 31.01.1996 - 2 StR 621/95
Zuständigkeit der Jugendkammer vor dem Schwurgericht in Jugendschutzsachen (keine ...
- BGH, 24.04.1990 - 4 StR 159/90
Keine Verbindung eines AG-Verfahrens mit LG-Berufungsverfahren
- BGH, 11.02.1999 - 4 StR 657/98
Fehlerhafte Besetzung; Präklusion; Doppelverwertungsverbot; Unerlaubtes ...
- OLG Düsseldorf, 15.06.2000 - 1 Ws 293/00
Literatur im Internet zu § 225a StPO
Querverweise
- StPO
- Verfahren im ersten Rechtszug
- Entscheidung über die im Urteil vorbehaltene oder die nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung
- § 275a
- Jugendgerichtsgesetz (JGG)
- Jugendliche
- Jugendliche vor Gerichten, die für allgemeine Strafsachen zuständig sind
- § 103 (Verbindung mehrerer Strafsachen)
- StPO
- Allgemeine Vorschriften
- Sachliche Zuständigkeit der Gerichte
- § 6
- Verfahren im ersten Rechtszug
- Hauptverhandlung
- § 270
- Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)
- Amtsgerichte
- § 24
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