Strafprozeßordnung

   2. Buch - Verfahren im ersten Rechtszug (§§ 151 - 295)   
   5. Abschnitt - Vorbereitung der Hauptverhandlung (§§ 212 - 225a)   
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§ 225a
Zuständigkeitsänderung vor der Hauptverhandlung

(1) 1Hält ein Gericht vor Beginn einer Hauptverhandlung die sachliche Zuständigkeit eines Gerichts höherer Ordnung für begründet, so legt es die Akten durch Vermittlung der Staatsanwaltschaft diesem vor; § 209a Nr. 2 Buchstabe a gilt entsprechend. 2Das Gericht, dem die Sache vorgelegt worden ist, entscheidet durch Beschluß darüber, ob es die Sache übernimmt.

(2) 1Werden die Akten von einem Strafrichter oder einem Schöffengericht einem Gericht höherer Ordnung vorgelegt, so kann der Angeklagte innerhalb einer bei der Vorlage zu bestimmenden Frist die Vornahme einzelner Beweiserhebungen beantragen. 2Über den Antrag entscheidet der Vorsitzende des Gerichts, dem die Sache vorgelegt worden ist.

(3) 1In dem Übernahmebeschluß sind der Angeklagte und das Gericht, vor dem die Hauptverhandlung stattfinden soll, zu bezeichnen. 2§ 207 Abs. 2 Nr. 2 bis 4, Abs. 3 und 4 gilt entsprechend. 3Die Anfechtbarkeit des Beschlusses bestimmt sich nach § 210.

(4) 1Nach den Absätzen 1 bis 3 ist auch zu verfahren, wenn das Gericht vor Beginn der Hauptverhandlung einen Einwand des Angeklagten nach § 6a für begründet hält und eine besondere Strafkammer zuständig wäre, der nach § 74e des Gerichtsverfassungsgesetzes der Vorrang zukommt. 2Kommt dem Gericht, das die Zuständigkeit einer anderen Strafkammer für begründet hält, vor dieser nach § 74e des Gerichtsverfassungsgesetzes der Vorrang zu, so verweist es die Sache an diese mit bindender Wirkung; die Anfechtbarkeit des Verweisungsbeschlusses bestimmt sich nach § 210.

Rechtsprechung zu § 225a StPO

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Querverweise

Auf § 225a StPO verweisen folgende Vorschriften:

    Strafprozeßordnung (StPO) 
      Verfahren im ersten Rechtszug
        Entscheidung über die im Urteil vorbehaltene oder die nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung
          § 275a (Einleitung des Verfahrens; Hauptverhandlung; Unterbringungsbefehl)
     
      Rechtsmittel
        Berufung
          § 323 (Vorbereitung der Berufungshauptverhandlung)
    Jugendgerichtsgesetz (JGG) 
      Jugendliche
        5. Hauptstück - Jugendliche vor Gerichten, die für allgemeine Strafsachen zuständig sind
          § 103 (Verbindung mehrerer Strafsachen)

Redaktionelle Querverweise zu § 225a StPO:

    Strafprozeßordnung (StPO) 
      Allgemeine Vorschriften
        Sachliche Zuständigkeit der Gerichte
          § 6 (Prüfung der sachlichen Zuständigkeit)
     
      Verfahren im ersten Rechtszug
        Hauptverhandlung
          § 270 (Verweisung bei Zuständigkeit eines Gerichts höherer Ordnung)
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