Strafprozeßordnung

   2. Buch - Verfahren im ersten Rechtszug (§§ 151 - 295)   
   6. Abschnitt - Hauptverhandlung (§§ 226 - 275)   
§ 227

Es können mehrere Beamte der Staatsanwaltschaft und mehrere Verteidiger in der Hauptverhandlung mitwirken und ihre Verrichtungen unter sich teilen.

Rechtsprechung zu § 227 StPO

6 Entscheidungen zu § 227 StPO in unserer Datenbank:

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Literatur im Internet zu § 227 StPO

Querverweise

Auf § 227 StPO verweisen folgende Vorschriften:
    StPO
      Verfahren im ersten Rechtszug
        Entscheidung über die im Urteil vorbehaltene oder die nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung
Redaktionelle Querverweise zu § 227 StPO:
    StPO
      Allgemeine Vorschriften
        Verteidigung

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