Strafprozeßordnung

   2. Buch - Verfahren im ersten Rechtszug (§§ 151 - 295)   
   6. Abschnitt - Hauptverhandlung (§§ 226 - 275)   
vorherige Vorschriftnächste Vorschrift § 228

(1) Über die Aussetzung einer Hauptverhandlung oder deren Unterbrechung nach § 229 Abs. 2 entscheidet das Gericht. Kürzere Unterbrechungen ordnet der Vorsitzende an.

(2) Eine Verhinderung des Verteidigers gibt, unbeschadet der Vorschrift des § 145, dem Angeklagten kein Recht, die Aussetzung der Verhandlung zu verlangen.

(3) Ist die Frist des § 217 Abs. 1 nicht eingehalten worden, so soll der Vorsitzende den Angeklagten mit der Befugnis, Aussetzung der Verhandlung zu verlangen, bekanntmachen.

Rechtsprechung zu § 228 StPO

Rechtsprechungsübersichten:Redaktionell ausgewählte Entscheidungen:
  • BVerwG, Dienstfluchtvorwurf, 13.10.99 (NVwZ-RR 00, 324)
    § 43 VwGO, Nichtigkeitsfeststellungsklage, grundsätzlich fehlendes Feststellungsinteresse bei Erledigung, kein Rehabilitationsinteresse, wenn Kläger im Strafverfahren keine Aussetzung zur verwaltungsgerichtlichen Klärung (§ 228 StPO) beantragt hatte und der Einstellung nach § 153a StPO zugestimmt hatte, keine Möglichkeit der Wiederaufnahme des Verfahrens in Fällen des § 153a StPO

Literatur im Internet zu § 228 StPO

Querverweise

Auf § 228 StPO verweisen folgende Vorschriften:
    StPO
      Verfahren im ersten Rechtszug
        Entscheidung über die im Urteil vorbehaltene oder die nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung
Redaktionelle Querverweise zu § 228 StPO:
    StPO
      Allgemeine Vorschriften
        Verteidigung
          § 138c IV (zu § 228 I)
          § 145 (zu § 228 I)
     
      Verfahren im ersten Rechtszug
        Hauptverhandlung
          § 246 IV (zu § 228 I)
          § 262 II (zu § 228 I)
          § 265 III, IV (zu § 228 I)

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