Strafprozeßordnung

   2. Buch - Verfahren im ersten Rechtszug (§§ 151 - 295)   
   6. Abschnitt - Hauptverhandlung (§§ 226 - 275)   
§ 229

(1) Eine Hauptverhandlung darf bis zu drei Wochen unterbrochen werden.

(2) Eine Hauptverhandlung darf auch bis zu einem Monat unterbrochen werden, wenn sie davor jeweils an mindestens zehn Tagen stattgefunden hat.

(3) Kann ein Angeklagter oder eine zur Urteilsfindung berufene Person zu einer Hauptverhandlung, die bereits an mindestens zehn Tagen stattgefunden hat, wegen Krankheit nicht erscheinen, so ist der Lauf der in den Absätzen 1 und 2 genannten Fristen während der Dauer der Verhinderung, längstens jedoch für sechs Wochen, gehemmt; diese Fristen enden frühestens zehn Tage nach Ablauf der Hemmung. Beginn und Ende der Hemmung stellt das Gericht durch unanfechtbaren Beschluß fest.

(4) Wird die Hauptverhandlung nicht spätestens am Tage nach Ablauf der in den vorstehenden Absätzen bezeichneten Frist fortgesetzt, so ist mit ihr von neuem zu beginnen. Ist der Tag nach Ablauf der Frist ein Sonntag, ein allgemeiner Feiertag oder ein Sonnabend, so kann die Hauptverhandlung am nächsten Werktag fortgesetzt werden.

Rechtsprechung zu § 229 StPO

Rechtsprechungsübersichten:Redaktionell ausgewählte Entscheidungen:
  • BGH, Übergriffe der brandenburgischen Polizei gegen Vietnamesen, 6.7.00 (NStZ 2000, 606)
    § 340 StGB, Fragen der Strafzumessung;
    § 229 StPO, Schiebetermin, Grenzen der Zulässigkeit, "Scheintermin"

  • BGH, erkrankte Schöffin, 8.1.97 (NStZ 1997, 503)
    keine analoge Anwendung von § 229 III StPO bei Erkrankung eines sonstigen Verfahrensbeteiligten, Möglichkeit der Durchführung der Hauptverhandlung in deren Wohnung;
    § 357 StPO unanwendbar bei Verfahrensfehlern, sofern sie kein Verfahrenshindernis zur Folge haben

Literatur im Internet zu § 229 StPO

Querverweise

Auf § 229 StPO verweisen folgende Vorschriften:
    StPO
      Verfahren im ersten Rechtszug
        Entscheidung über die im Urteil vorbehaltene oder die nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung
Redaktionelle Querverweise zu § 229 StPO:
    StPO
      Verfahren im ersten Rechtszug
        Hauptverhandlung

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