Strafprozeßordnung
| 2. Buch - Verfahren im ersten Rechtszug (§§ 151 - 295) |
| 6. Abschnitt - Hauptverhandlung (§§ 226 - 275) |
(1) Eine Hauptverhandlung darf bis zu drei Wochen unterbrochen werden.
(2) Eine Hauptverhandlung darf auch bis zu einem Monat unterbrochen werden, wenn sie davor jeweils an mindestens zehn Tagen stattgefunden hat.
(3) Kann ein Angeklagter oder eine zur Urteilsfindung berufene Person zu einer Hauptverhandlung, die bereits an mindestens zehn Tagen stattgefunden hat, wegen Krankheit nicht erscheinen, so ist der Lauf der in den Absätzen 1 und 2 genannten Fristen während der Dauer der Verhinderung, längstens jedoch für sechs Wochen, gehemmt; diese Fristen enden frühestens zehn Tage nach Ablauf der Hemmung. Beginn und Ende der Hemmung stellt das Gericht durch unanfechtbaren Beschluß fest.
(4) Wird die Hauptverhandlung nicht spätestens am Tage nach Ablauf der in den vorstehenden Absätzen bezeichneten Frist fortgesetzt, so ist mit ihr von neuem zu beginnen. Ist der Tag nach Ablauf der Frist ein Sonntag, ein allgemeiner Feiertag oder ein Sonnabend, so kann die Hauptverhandlung am nächsten Werktag fortgesetzt werden.
Rechtsprechung zu § 229 StPO
251 Entscheidungen zu § 229 StPO in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BGH, 03.08.2006 - 3 StR 199/06
Schiebetermin (Förderung des Verfahrens; Verlesung einer Urkunde); ...
- BGH, 28.11.2012 - 5 StR 412/12
Fristwahrende Sachverhandlung (Anordnung und Vollzug des Selbstleseverfahrens; ...
- BGH, 05.11.2008 - 1 StR 583/08
Wahrung der Unterbrechungsfrist nach § 229 Abs. 1 StPO ...
- BGH, 11.07.2008 - 5 StR 74/08
Konzentrationsmaxime und Recht auf Verfahrensbeschleunigung (Schiebetermine; ...
- BGH, 07.04.2011 - 3 StR 61/11
Unterbrechung der Hauptverhandlung; Schiebetermin, Kurztermin; Förderung des ...
- BGH, 09.05.2007 - 1 StR 32/07
Ablehnung eines Beweisantrages wegen Prozessverschleppung (restriktive Auslegung ...
- BGH, 09.11.2006 - 5 StR 349/06
Besondere Unterbrechungsfrist von elf Tagen (Konzentrationsmaxime; Recht auf ...
- BGH, 16.10.2007 - 3 StR 254/07
Unterbrechungsfrist; Fortsetzungstermin (Förderung des Verfahrens; Zerstückelung ...
- BGH, 02.02.2012 - 3 StR 401/11
Rücktritt vom Versuch (beendeter; unbeendeter; Rücktrittshorizont; ...
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Literatur im Internet zu § 229 StPO
- Was bringt das Erste Gesetz zur Modernisierung der Justiz für die Strafprozessordnung? von Alexander Otto (Überblick)
Der Autor stellt die Änderungen der Strafprozeßordnung durch das Erste Justizmodernisierungsgesetz dar.
über www.jurawelt.com - Verfahrensrechtliche Änderungen im Strafverfahren durch das 1. JuMOG und das OpferRRG von RiOLG Detlef Burhoff (Aufsatz)
ZAP Heft 3/2005, F. 22, S. 389
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Querverweise
- Einführungsgesetz zum Gerichtsverfassungsgesetz (EGGVG)
- Kontaktsperre
- § 34
- Feiertagsgesetz (FTG)
- Allgemeines
- §§ 1 ff (zu § 229 IV 2)