Strafprozeßordnung
| 1. Buch - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 150) |
| 3. Abschnitt - Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen (§§ 22 - 32) |
(1) Ein Richter, der bei einer durch ein Rechtsmittel angefochtenen Entscheidung mitgewirkt hat, ist von der Mitwirkung bei der Entscheidung in einem höheren Rechtszuge kraft Gesetzes ausgeschlossen.
(2) Ein Richter, der bei einer durch einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens angefochtenen Entscheidung mitgewirkt hat, ist von der Mitwirkung bei Entscheidungen im Wiederaufnahmeverfahren kraft Gesetzes ausgeschlossen. Ist die angefochtene Entscheidung in einem höheren Rechtszug ergangen, so ist auch der Richter ausgeschlossen, der an der ihr zugrunde liegenden Entscheidung in einem unteren Rechtszug mitgewirkt hat. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für die Mitwirkung bei Entscheidungen zur Vorbereitung eines Wiederaufnahmeverfahrens.
Rechtsprechung zu § 23 StPO
62 Entscheidungen zu § 23 StPO in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BGH, 30.06.2010 - 2 StR 455/09
Erfolgreiche Befangenheitsrüge (Besorgnis der Befangenheit; Abtrennung des ...
- BGH, 10.01.2012 - 3 StR 400/11
Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln; rechtsfehlerhafte Zurückweisung ...
- BGH, 18.05.1994 - 3 StR 628/93
- BGH, 09.09.1966 - 4 StR 261/66
- BGH, 27.04.1972 - 4 StR 149/72
- BGH, 18.11.2008 - 1 StR 541/08
Unbegründete Befangenheitsanträge gegen vorbefasste Mitglieder des 1. Strafsenats ...
- BGH, 10.08.2005 - 5 StR 180/05
Gesetzlicher Richter (Unabhängigkeit und Unparteilichkeit; Verbot, Richter in ...
Zum selben Verfahren:
- KG, 26.03.2004 - 3 Ws (B) 309/03
- BGH, 10.11.1967 - 4 StR 512/66
Bahnpolizeibeamten-Fall
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Querverweise
- Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)
- Zuständigkeit für Wiederaufnahmeverfahren in Strafsachen
- § 140a (zu § 23 II)
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