Strafprozeßordnung

   2. Buch - Verfahren im ersten Rechtszug (§§ 151 - 295)   
   6. Abschnitt - Hauptverhandlung (§§ 226 - 275)   
§ 230

(1) Gegen einen ausgebliebenen Angeklagten findet eine Hauptverhandlung nicht statt.

(2) Ist das Ausbleiben des Angeklagten nicht genügend entschuldigt, so ist die Vorführung anzuordnen oder ein Haftbefehl zu erlassen.

Rechtsprechung zu § 230 StPO

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 230 StPO

Querverweise

Auf § 230 StPO verweisen folgende Vorschriften:
    StPO
      Verfahren im ersten Rechtszug
        Entscheidung über die im Urteil vorbehaltene oder die nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung
Redaktionelle Querverweise zu § 230 StPO:
    StPO
      Allgemeine Vorschriften
        Verhaftung und vorläufige Festnahme
          § 112 (zu § 230 II)
     
      Verfahren im ersten Rechtszug
        Hauptverhandlung
          § 247 (zu § 230 I)
     
      Rechtsmittel
        Revision
          § 338 Nr. 5 (zu §§ 230 ff)
     
      Besondere Arten des Verfahrens
        Verfahren bei Strafbefehlen
     
      Strafvollstreckung und Kosten des Verfahrens
        Kosten des Verfahrens
    Jugendgerichtsgesetz (JGG)
      Jugendliche
        Jugendgerichtsverfassung und Jugendstrafverfahren
          Jugendstrafverfahren
            Das Hauptverfahren
              § 50 I (Anwesenheit in der Hauptverhandlung) (zu §§ 230 ff)

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