Strafprozeßordnung
| 2. Buch - Verfahren im ersten Rechtszug (§§ 151 - 295) |
| 6. Abschnitt - Hauptverhandlung (§§ 226 - 275) |
Rechtsprechung zu § 230 StPO
Rechtsprechungsübersichten:
- 11 Entscheidungen zu § 230 StPO im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum - 7 Entscheidungen der BGH-Strafsenate zu § 230 StPO im Volltext bei
geordnet nach Datum
Literatur im Internet zu § 230 StPO
- § 230 StPO wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
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Querverweise
Auf § 230 StPO verweisen folgende Vorschriften:
- StPO
- Verfahren im ersten Rechtszug
- Entscheidung über die im Urteil vorbehaltene oder die nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung
- § 275a
- StPO
- Allgemeine Vorschriften
- Verhaftung und vorläufige Festnahme
- § 112 (zu § 230 II)
- Verfahren im ersten Rechtszug
- Hauptverhandlung
- § 247 (zu § 230 I)
- Rechtsmittel
- Revision
- § 338 Nr. 5 (zu §§ 230 ff)
- Besondere Arten des Verfahrens
- Verfahren bei Strafbefehlen
- § 408a
- Strafvollstreckung und Kosten des Verfahrens
- Kosten des Verfahrens
- § 467 II
- Jugendgerichtsgesetz (JGG)
- Jugendliche
- Jugendgerichtsverfassung und Jugendstrafverfahren
- Jugendstrafverfahren
- Das Hauptverfahren
- § 50 I (Anwesenheit in der Hauptverhandlung) (zu §§ 230 ff)
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