Strafprozeßordnung
| 2. Buch - Verfahren im ersten Rechtszug (§§ 151 - 295) |
| 6. Abschnitt - Hauptverhandlung (§§ 226 - 275) |
(1) Der erschienene Angeklagte darf sich aus der Verhandlung nicht entfernen. Der Vorsitzende kann die geeigneten Maßregeln treffen, um die Entfernung zu verhindern; auch kann er den Angeklagten während einer Unterbrechung der Verhandlung in Gewahrsam halten lassen.
(2) Entfernt der Angeklagte sich dennoch oder bleibt er bei der Fortsetzung einer unterbrochenen Hauptverhandlung aus, so kann diese in seiner Abwesenheit zu Ende geführt werden, wenn er über die Anklage schon vernommen war und das Gericht seine fernere Anwesenheit nicht für erforderlich erachtet.
Rechtsprechung zu § 231 StPO
115 Entscheidungen zu § 231 StPO in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BGH, 30.11.1990 - 2 StR 44/90
Begriff des eigenmächtigen Fortbleibens
- BGH, 07.11.2007 - 1 StR 275/07
Anwesenheitsrecht des Angeklagten (Verhandlung in Abwesenheit bei eigenmächtigem ...
- BGH, 14.06.2000 - 3 StR 26/00
Erfordernis einer Belehrung bei § 231 Abs. 2 StPO; Anordnung der ...
- BGH, 26.07.1961 - 2 StR 575/60
- OLG Hamm, 26.09.2006 - 1 Ss 406/06
Eigenmacht; Begriff; Verhaftung des Angeklagten in anderer Sache
- BGH, 21.05.2003 - 5 StR 51/03
Verhandlung in Abwesenheit des Angeklagten (nachgewiesene Eigenmächtigkeit; ...
- OLG Frankfurt, 12.05.2003 - 3 Ws 498/03
Feststellung der Rechtswidrigkeit der in Gewahrsamnahme des Angeklagten für die ...
- BGH, 04.05.1993 - 4 StR 207/93
- BGH, 25.04.2006 - 5 StR 103/06
Letztes Wort des Angeklagten (Wiedereintritt).
- OLG Düsseldorf, 17.05.1996 - 1 Ws 442/96
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