Strafprozeßordnung
| 2. Buch - Verfahren im ersten Rechtszug (§§ 151 - 295) |
| 6. Abschnitt - Hauptverhandlung (§§ 226 - 275) |
(1) Der erschienene Angeklagte darf sich aus der Verhandlung nicht entfernen. Der Vorsitzende kann die geeigneten Maßregeln treffen, um die Entfernung zu verhindern; auch kann er den Angeklagten während einer Unterbrechung der Verhandlung in Gewahrsam halten lassen.
(2) Entfernt der Angeklagte sich dennoch oder bleibt er bei der Fortsetzung einer unterbrochenen Hauptverhandlung aus, so kann diese in seiner Abwesenheit zu Ende geführt werden, wenn er über die Anklage schon vernommen war und das Gericht seine fernere Anwesenheit nicht für erforderlich erachtet.
Rechtsprechung zu § 231 StPO
239 Entscheidungen zu § 231 StPO in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BGH, 25.07.2011 - 1 StR 631/10
Anwesenheit in der Hauptverhandlung (Eigenmächtigkeit des Entfernens im Sinne bei ...
- BGH, 07.11.2007 - 1 StR 275/07
Anwesenheitsrecht des Angeklagten (Verhandlung in Abwesenheit bei eigenmächtigem ...
- BGH, 25.04.2006 - 5 StR 103/06
Letztes Wort des Angeklagten (Wiedereintritt).
- BGH, 19.11.2009 - 4 StR 276/09
Abwesenheit des Angeklagten (absolute Revisionsgrund des § 338 Nr. 5 StPO); ...
- BGH, 14.06.2000 - 3 StR 26/00
Erfordernis einer Belehrung bei § 231 Abs. 2 StPO; Anordnung der ...
- BGH, 21.05.2003 - 5 StR 51/03
Verhandlung in Abwesenheit des Angeklagten (nachgewiesene Eigenmächtigkeit; ...
- BGH, 18.09.2012 - 3 StR 348/12
Recht auf ein faires Strafverfahren (Schweigerecht; Recht auf effektive ...
- BGH, 12.01.2012 - 1 StR 474/11
Revisionsgrund der Abwesenheit eines notwendigen Verfahrensbeteiligten ...
- OLG Hamm, 26.09.2006 - 1 Ss 406/06
Eigenmacht; Begriff; Verhaftung des Angeklagten in anderer Sache
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