Strafprozeßordnung
| 2. Buch - Verfahren im ersten Rechtszug (§§ 151 - 295) |
| 6. Abschnitt - Hauptverhandlung (§§ 226 - 275) |
(1) Hat sich der Angeklagte vorsätzlich und schuldhaft in einen seine Verhandlungsfähigkeit ausschließenden Zustand versetzt und verhindert er dadurch wissentlich die ordnungsmäßige Durchführung oder Fortsetzung der Hauptverhandlung in seiner Gegenwart, so wird die Hauptverhandlung, wenn er noch nicht über die Anklage vernommen war, in seiner Abwesenheit durchgeführt oder fortgesetzt, soweit das Gericht seine Anwesenheit nicht für unerläßlich hält. Nach Satz 1 ist nur zu verfahren, wenn der Angeklagte nach Eröffnung des Hauptverfahrens Gelegenheit gehabt hat, sich vor dem Gericht oder einem beauftragten Richter zur Anklage zu äußern.
(2) Sobald der Angeklagte wieder verhandlungsfähig ist, hat ihn der Vorsitzende, solange mit der Verkündung des Urteils noch nicht begonnen worden ist, von dem wesentlichen Inhalt dessen zu unterrichten, was in seiner Abwesenheit verhandelt worden ist.
(3) Die Verhandlung in Abwesenheit des Angeklagten nach Absatz 1 beschließt das Gericht nach Anhörung eines Arztes als Sachverständigen. Der Beschluß kann bereits vor Beginn der Hauptverhandlung gefaßt werden. Gegen den Beschluß ist sofortige Beschwerde zulässig; sie hat aufschiebende Wirkung. Eine bereits begonnene Hauptverhandlung ist bis zur Entscheidung über die sofortige Beschwerde zu unterbrechen; die Unterbrechung darf, auch wenn die Voraussetzungen des § 229 Abs. 2 nicht vorliegen, bis zu dreißig Tagen dauern.
(4) Dem Angeklagten, der keinen Verteidiger hat, ist ein Verteidiger zu bestellen, sobald eine Verhandlung ohne den Angeklagten nach Absatz 1 in Betracht kommt.
Rechtsprechung zu § 231a StPO
34 Entscheidungen zu § 231a StPO in unserer Datenbank. Die relevantesten 20:
- BGH, 22.10.1975 - 1 STE 1/74
Verhandeln gegen einen seine Verhandlungsunfähigkeit herbeigeführt habenden ...
Zum selben Verfahren:
- BVerfG, 21.01.1976 - 2 BvR 941/75
Baader-Meinhof
- BVerfG, 21.01.1976 - 2 BvR 941/75
- BGH, 13.01.1993 - 5 StR 650/92
Hauptverhandlung bei vorsätzlich herbeigeführter Verhandlungsunfähigkeit; 231a Abs. 3 S. 1 StPO; Statthaftigkeit der sofortigen Beschwerde gegen diesen Beschluss.">...
- BGH, 25.07.2011 - 1 StR 631/10
Anwesenheit in der Hauptverhandlung (Eigenmächtigkeit des Entfernens im Sinne bei ...
- BGH, 19.02.2002 - 1 StR 546/01
Vergewaltigung (Verwendung eines gefährliches Werkzeug; schwere Mißhandlung); ...
- BGH, 30.11.1990 - 2 StR 44/90
Begriff des eigenmächtigen Fortbleibens
- BGH, 07.11.2007 - 1 StR 275/07
Anwesenheitsrecht des Angeklagten (Verhandlung in Abwesenheit bei eigenmächtigem ...
- BVerfG, 22.09.1993 - 2 BvR 1732/93
Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Prüfung der Verhandlungsfähigkeit ...
- OLG Düsseldorf, 03.10.1989 - 3 Ws 704/89
- OLG Nürnberg, 18.02.1999 - Ws 1639/98
Strafverfahren gegen einen verhandlungsunfähigen Angeklagten)
- OLG Hamm, 22.05.2001 - 5 Ws 204/01
Haftbeschwerde, Fluchtgefahr, Einnahme
- BGH, 17.07.1984 - 5 StR 449/84
- BVerfG, 19.06.1979 - 2 BvR 1060/78
Verhandlungsfähigkeit des Angeklagten
- OLG Dresden, 10.10.1994 - 1 Ws 147/94
- BayObLG, 24.02.1999 - 5St RR 237/98
Verschulden beim Ausbleiben des Angeklagten im Berufungstermin
- LG Nürnberg-Fürth, 30.10.1998 - 13 KLs 302 Js 18679/94
Andauernde Verhandlungsunfähigkeit
- OLG Düsseldorf, 28.06.2000 - 1 Ws 366/00
- BGH, 14.04.1992 - 1 StR 68/92
Schlußvortrag im Strafprozeß - Gebotene Einstellung des Verfahrens wegen ...
- BVerfG, 24.02.1995 - 2 BvR 345/95
Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Verhandlungsfähigkeit des Angeklagten ...
- BGH, 14.01.2010 - 3 StR 403/09
Unterrichtung des Angeklagten vom wesentlichen Inhalt dessen, was in seiner ...
Literatur im Internet zu § 231a StPO
Querverweise
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