Strafprozeßordnung
| 2. Buch - Verfahren im ersten Rechtszug (§§ 151 - 295) |
| 6. Abschnitt - Hauptverhandlung (§§ 226 - 275) |
(1) Wird der Angeklagte wegen ordnungswidrigen Benehmens aus dem Sitzungszimmer entfernt oder zur Haft abgeführt (§ 177 des Gerichtsverfassungsgesetzes), so kann in seiner Abwesenheit verhandelt werden, wenn das Gericht seine fernere Anwesenheit nicht für unerläßlich hält und solange zu befürchten ist, daß die Anwesenheit des Angeklagten den Ablauf der Hauptverhandlung in schwerwiegender Weise beeinträchtigen würde. Dem Angeklagten ist in jedem Fall Gelegenheit zu geben, sich zur Anklage zu äußern.
(2) Sobald der Angeklagte wieder vorgelassen ist, ist nach § 231a Abs. 2 zu verfahren.
Rechtsprechung zu § 231b StPO
9 Entscheidungen zu § 231b StPO in unserer Datenbank:
- BGH, 14.06.2005 - 5 StR 129/05
Fristsetzung zur Außerkraftsetzung des § 246 Abs. 1 StPO und des § 246 Abs. 6 ...
- BGH, 01.12.1992 - 5 StR 494/92
Keine Notwendigkeit eines gesonderten Beschlusses über Fortsetzung der ...
- BGH, 14.01.2010 - 3 StR 403/09
Unterrichtung des Angeklagten vom wesentlichen Inhalt dessen, was in seiner ...
- BGH, 25.02.1997 - 1 StR 600/96
- BGH, 21.02.1975 - 1 StR 107/74
- BGH, 06.01.1999 - 5 StR 531/98
- OLG Frankfurt, 10.10.1995 - 3 Ws 661/95
- BGH, 29.08.1989 - 5 StR 328/89
- BVerfG, 26.02.1980 - 2 BvR 752/78
Verfassungsmäßigkeit der Versagung von Auslagenerstattung bei ...
Literatur im Internet zu § 231b StPO
Querverweise
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