Strafprozeßordnung
| 2. Buch - Verfahren im ersten Rechtszug (§§ 151 - 295) |
| 6. Abschnitt - Hauptverhandlung (§§ 226 - 275) |
Findet die Hauptverhandlung gegen mehrere Angeklagte statt, so kann durch Gerichtsbeschluß einzelnen Angeklagten, im Falle der notwendigen Verteidigung auch ihren Verteidigern, auf Antrag gestattet werden, sich während einzelner Teile der Verhandlung zu entfernen, wenn sie von diesen Verhandlungsteilen nicht betroffen sind. In dem Beschluß sind die Verhandlungsteile zu bezeichnen, für die die Erlaubnis gilt. Die Erlaubnis kann jederzeit widerrufen werden.
Rechtsprechung zu § 231c StPO
24 Entscheidungen zu § 231c StPO in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BGH, 05.02.2009 - 4 StR 609/08
Absoluter Revisionsgrund der Abwesenheit des Angeklagten (unstatthafte ...
- BGH, 30.07.2009 - 3 StR 562/08
Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (Bande); Anwesenheit des ...
- BGH, 16.02.2012 - 3 StR 462/11
Beurlaubung eines Angeklagten (den Angeklagten nicht betreffender Teil der ...
- BGH, 31.05.1994 - 5 StR 557/93
- BGH, 06.08.2009 - 3 StR 547/08
Gestattung der Entfernung eines Angeklagten von der Teilnahme an der ...
- BGH, 23.08.1988 - 5 StR 312/88
- BGH, 03.09.1996 - 5 StR 415/96
- BGH, 05.10.1982 - 1 StR 174/82
- OLG Koblenz, 28.08.1981 - 1 Ws 489/81
- BGH, 24.10.2002 - 5 StR 600/01
Entziehen von verbrauchsteuerpflichtigen Waren aus einem ...
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