Strafprozeßordnung

   2. Buch - Verfahren im ersten Rechtszug (§§ 151 - 295)   
   6. Abschnitt - Hauptverhandlung (§§ 226 - 275)   
§ 234a

Findet die Hauptverhandlung ohne Anwesenheit des Angeklagten statt, so genügt es, wenn die nach § 265 Abs. 1 und 2 erforderlichen Hinweise dem Verteidiger gegeben werden; das Einverständnis des Angeklagten nach § 245 Abs. 1 Satz 2 und nach § 251 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 3 ist nicht erforderlich, wenn ein Verteidiger an der Hauptverhandlung teilnimmt.

Rechtsprechung zu § 234a StPO

2 Entscheidungen zu § 234a StPO in unserer Datenbank:

  • BGH, 08.03.1995 - 5 StR 434/94

    Wahrnehmung der Rechte des Angeklagten durch die Strafverteidigung, wenn der ...

  • BGH, 13.01.1993 - 5 StR 650/92

    Hauptverhandlung bei vorsätzlich herbeigeführter Verhandlungsunfähigkeit; 231a Abs. 3 S. 1 StPO; Statthaftigkeit der sofortigen Beschwerde gegen diesen Beschluss.">...

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Literatur im Internet zu § 234a StPO

Querverweise

Auf § 234a StPO verweisen folgende Vorschriften:
    StPO
      Verfahren im ersten Rechtszug
        Entscheidung über die im Urteil vorbehaltene oder die nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung

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