Strafprozeßordnung
| 2. Buch - Verfahren im ersten Rechtszug (§§ 151 - 295) |
| 6. Abschnitt - Hauptverhandlung (§§ 226 - 275) |
Findet die Hauptverhandlung ohne Anwesenheit des Angeklagten statt, so genügt es, wenn die nach § 265 Abs. 1 und 2 erforderlichen Hinweise dem Verteidiger gegeben werden; das Einverständnis des Angeklagten nach § 245 Abs. 1 Satz 2 und nach § 251 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 3 ist nicht erforderlich, wenn ein Verteidiger an der Hauptverhandlung teilnimmt.
Rechtsprechung zu § 234a StPO
2 Entscheidungen zu § 234a StPO in unserer Datenbank:
- BGH, 08.03.1995 - 5 StR 434/94
Wahrnehmung der Rechte des Angeklagten durch die Strafverteidigung, wenn der ...
- BGH, 13.01.1993 - 5 StR 650/92
Hauptverhandlung bei vorsätzlich herbeigeführter Verhandlungsunfähigkeit; 231a Abs. 3 S. 1 StPO; Statthaftigkeit der sofortigen Beschwerde gegen diesen Beschluss.">...
Literatur im Internet zu § 234a StPO
- § 234a StPO
von Dr. Frank Seebode (Gesetzeskommentar, PDF-Format)
in: Dölling/Duttge/Rössner, Gesamtes Strafrecht, 2008 - Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
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