Strafprozeßordnung

   2. Buch - Verfahren im ersten Rechtszug (§§ 151 - 295)   
   6. Abschnitt - Hauptverhandlung (§§ 226 - 275)   

§ 236

Das Gericht ist stets befugt, das persönliche Erscheinen des Angeklagten anzuordnen und durch einen Vorführungsbefehl oder Haftbefehl zu erzwingen.

Rechtsprechung zu § 236 StPO

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Literatur im Internet zu § 236 StPO

Querverweise

Auf § 236 StPO verweisen folgende Vorschriften:
    StPO
      Verfahren im ersten Rechtszug
        Entscheidung über die im Urteil vorbehaltene oder die nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung
Redaktionelle Querverweise zu § 236 StPO:
    StPO
      Rechtsmittel
        Revision
     
      Besondere Arten des Verfahrens
        Verfahren bei Strafbefehlen
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