Strafprozeßordnung
| 2. Buch - Verfahren im ersten Rechtszug (§§ 151 - 295) |
| 6. Abschnitt - Hauptverhandlung (§§ 226 - 275) |
Das Gericht kann im Falle eines Zusammenhangs zwischen mehreren bei ihm anhängigen Strafsachen ihre Verbindung zum Zwecke gleichzeitiger Verhandlung anordnen, auch wenn dieser Zusammenhang nicht der in § 3 bezeichnete ist.
Rechtsprechung zu § 237 StPO
Rechtsprechungsübersichten:
- 8 Entscheidungen zu § 237 StPO im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum - 3 Entscheidungen der BGH-Strafsenate zu § 237 StPO im Volltext bei
geordnet nach Datum
- BVerfG, Hinzuverbindung zu Großverfahren, 12.8.02
§ 90 II 1 BVerfGG, § 305 StPO,Art. 2 GG, faires Verfahren, verfassungsrechtliche Grenzen einer Verfahrensverbindung (§§ 2, 4, 237 StPO) im Strafprozeß;
ausnahmsweise Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde gegen eine gerichtliche Zwischenentscheidung
Literatur im Internet zu § 237 StPO
Querverweise
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