Strafprozeßordnung
| 2. Buch - Verfahren im ersten Rechtszug (§§ 151 - 295) |
| 6. Abschnitt - Hauptverhandlung (§§ 226 - 275) |
(1) Die Leitung der Verhandlung, die Vernehmung des Angeklagten und die Aufnahme des Beweises erfolgt durch den Vorsitzenden.
(2) Wird eine auf die Sachleitung bezügliche Anordnung des Vorsitzenden von einer bei der Verhandlung beteiligten Person als unzulässig beanstandet, so entscheidet das Gericht.
Rechtsprechung zu § 238 StPO
399 Entscheidungen zu § 238 StPO in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BGH, 09.03.2010 - 4 StR 606/09
Erforderlicher Zwischenrechtsbehelf für die Geltendmachung der Verletzung eines ...
- BGH, 25.10.2011 - 3 StR 315/11
Mündlichkeitsprinzip; Inbegriff der Hauptverhandlung; Verlesung eines ...
- BGH, 09.04.2013 - 5 StR 612/12
- BGH, 16.11.2006 - 3 StR 139/06
Fall Motassadeq (11. September); Rügepräklusion (Entscheidung des Gerichts; ...
- BGH, 02.10.2007 - 3 StR 373/07
Entscheidung über einen Beweisermittlungsantrag (Anordnung des Vorsitzenden; ...
- BVerfG, 10.01.2007 - 2 BvR 2557/06
Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde (Begründungsgebot: Auseinandersetzung mit ...
- BGH, 14.02.2002 - 4 StR 272/01
Verfolgungsverjährung; Unterbrechung (formlose Bekanntmachung der Ermittlungen); ...
- BGH, 07.03.2006 - 1 StR 534/05
Verwertung gemäß § 100a StPO aufgezeichneter Telefongespräche, die auf ...
- BGH, 14.12.2010 - 1 StR 422/10
Anordnung eines Selbstleseverfahrens bei einem Analphabeten als Angeklagtem ...
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Literatur im Internet zu § 238 StPO
- Beweisverwertung im Strafprozess
von RA Dr. Christian Lucas, Ibbenbüren (Aufsatz, PDF-Format)
Der Aufsatz beleuchtet die Frage, unter welchen Voraussetzungen sich vor der Hauptverhandlung gewonnene Vernehmungsergebnisse in die Hauptverhandlung einführen lassen. ("Beweisverwertungsverbote")
via juratexte.de - Die Ratio der Widerspruchslösung von RA Hans Meyer-Mews (Aufsatz)
StraFO 2009
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