Strafprozeßordnung

   2. Buch - Verfahren im ersten Rechtszug (§§ 151 - 295)   
   6. Abschnitt - Hauptverhandlung (§§ 226 - 275)   
vorherige Vorschriftnächste Vorschrift § 238

(1) Die Leitung der Verhandlung, die Vernehmung des Angeklagten und die Aufnahme des Beweises erfolgt durch den Vorsitzenden.

(2) Wird eine auf die Sachleitung bezügliche Anordnung des Vorsitzenden von einer bei der Verhandlung beteiligten Person als unzulässig beanstandet, so entscheidet das Gericht.

Rechtsprechung zu § 238 StPO

Rechtsprechungsübersichten:Redaktionell ausgewählte Entscheidungen:
  • BVerfG, Geständnis gegen Bewährungsstrafe - Absprache mit Vorsitzendem, 14.5.99
    § 90 BVerfGG, Subsidiarität der VB, § 238 II StPO;
    Begründungsanforderungen bei der VB

  • BGH, "will jetzt alles zurück", 7.3.96 (BGHSt 42, 73) 
    § 53 I Nr. 3 StPO, Verwertbarkeit der Aussage eines Arztes trotz fehlender Entbindung von der Schweigepflicht, jedoch Unverwertbarkeit, wenn der Arzt vom Gericht die objektiv falsche Mitteilung bekommt, er sei von der Schweigepflicht entbunden;
    § 238 II StPO, kein Verlust der Rügebefugnis in der Revision durch unterlassene Anrufung des Tatgerichts, wenn dem Vorsitzenden keinerlei Entscheidungsspielraum zustand

Literatur im Internet zu § 238 StPO

Querverweise

Auf § 238 StPO verweisen folgende Vorschriften:
    StPO
      Verfahren im ersten Rechtszug
        Entscheidung über die im Urteil vorbehaltene oder die nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung
     
      Beteiligung des Verletzten am Verfahren
        Nebenklage
        Sonstige Befugnisse des Verletzten

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