Strafprozeßordnung
| 2. Buch - Verfahren im ersten Rechtszug (§§ 151 - 295) |
| 6. Abschnitt - Hauptverhandlung (§§ 226 - 275) |
(1) Die Leitung der Verhandlung, die Vernehmung des Angeklagten und die Aufnahme des Beweises erfolgt durch den Vorsitzenden.
(2) Wird eine auf die Sachleitung bezügliche Anordnung des Vorsitzenden von einer bei der Verhandlung beteiligten Person als unzulässig beanstandet, so entscheidet das Gericht.
Rechtsprechung zu § 238 StPO
Rechtsprechungsübersichten:
- 23 Entscheidungen zu § 238 StPO im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum - 17 Entscheidungen der BGH-Strafsenate zu § 238 StPO im Volltext bei
geordnet nach Datum
- BVerfG, Geständnis gegen Bewährungsstrafe - Absprache mit Vorsitzendem, 14.5.99
§ 90 BVerfGG, Subsidiarität der VB, § 238 II StPO;
Begründungsanforderungen bei der VB
- BGH, "will jetzt alles zurück", 7.3.96 (BGHSt 42, 73)
§ 53 I Nr. 3 StPO, Verwertbarkeit der Aussage eines Arztes trotz fehlender Entbindung von der Schweigepflicht, jedoch Unverwertbarkeit, wenn der Arzt vom Gericht die objektiv falsche Mitteilung bekommt, er sei von der Schweigepflicht entbunden;
§ 238 II StPO, kein Verlust der Rügebefugnis in der Revision durch unterlassene Anrufung des Tatgerichts, wenn dem Vorsitzenden keinerlei Entscheidungsspielraum zustand
Literatur im Internet zu § 238 StPO
- Beweisverwertung im Strafprozess
von RA Dr. Christian Lucas, Ibbenbüren (Aufsatz, PDF-Format)
Der Aufsatz beleuchtet die Frage, unter welchen Voraussetzungen sich vor der Hauptverhandlung gewonnene Vernehmungsergebnisse in die Hauptverhandlung einführen lassen. ("Beweisverwertungsverbote")
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Querverweise
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