Strafprozeßordnung
| 2. Buch - Verfahren im ersten Rechtszug (§§ 151 - 295) |
| 6. Abschnitt - Hauptverhandlung (§§ 226 - 275) |
(1) Die Vernehmung der von der Staatsanwaltschaft und dem Angeklagten benannten Zeugen und Sachverständigen ist der Staatsanwaltschaft und dem Verteidiger auf deren übereinstimmenden Antrag von dem Vorsitzenden zu überlassen. Bei den von der Staatsanwaltschaft benannten Zeugen und Sachverständigen hat diese, bei den von dem Angeklagten benannten der Verteidiger in erster Reihe das Recht zur Vernehmung.
(2) Der Vorsitzende hat auch nach dieser Vernehmung die ihm zur weiteren Aufklärung der Sache erforderlich scheinenden Fragen an die Zeugen und Sachverständigen zu richten.
Rechtsprechung zu § 239 StPO
10 Entscheidungen zu § 239 StPO in unserer Datenbank:
- OLG Hamm, 31.07.2008 - 3 Ss 288/08
Wiedereinsetzung; Belehrung, Kausalität, Ursächlichkeit
- BGH, 05.02.1993 - 2 StR 525/92
- BGH, 07.11.1991 - 4 StR 252/91
Beschränkung des Rechts auf Verteidigung durch Einschränkung des ...
- BGH, 11.08.2006 - 3 StR 284/05
Rechtsmissbrauch (bewusst wahrheitswidrige Verfahrensrüge; unwahre Protokollrüge; ...
- OLG Hamm, 07.06.1993 - 2 Ss 207/93
- BGH, 26.01.1996 - 2 ARs 441/95
- OLG Hamm, 01.04.2008 - 2 Ws 343/07
- BSG, 25.06.2002 - B 11 AL 21/02 B
Anhörung eines Mitglieds der Scientology-Organisation im sozialgerichtlichen ...
- BVerfG, 26.02.1980 - 2 BvR 752/78
Verfassungsmäßigkeit der Versagung von Auslagenerstattung bei ...
- BGH, 29.09.1959 - 1 StR 375/59
Literatur im Internet zu § 239 StPO
Querverweise
Rechtsberatung

Antwort auf alle Ihre Rechtsfragen in der Regel in wenigen Stunden. Bestimmen Sie selbst den Preis der Auskunft!
Frage stellen