Strafprozeßordnung
| 2. Buch - Verfahren im ersten Rechtszug (§§ 151 - 295) |
| 6. Abschnitt - Hauptverhandlung (§§ 226 - 275) |
(1) Die Vernehmung der von der Staatsanwaltschaft und dem Angeklagten benannten Zeugen und Sachverständigen ist der Staatsanwaltschaft und dem Verteidiger auf deren übereinstimmenden Antrag von dem Vorsitzenden zu überlassen. Bei den von der Staatsanwaltschaft benannten Zeugen und Sachverständigen hat diese, bei den von dem Angeklagten benannten der Verteidiger in erster Reihe das Recht zur Vernehmung.
(2) Der Vorsitzende hat auch nach dieser Vernehmung die ihm zur weiteren Aufklärung der Sache erforderlich scheinenden Fragen an die Zeugen und Sachverständigen zu richten.
Rechtsprechung zu § 239 StPO
19 Entscheidungen zu § 239 StPO in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- OLG Hamm, 31.07.2008 - 3 Ss 288/08
Wiedereinsetzung; Belehrung, Kausalität, Ursächlichkeit
- BGH, 11.08.2006 - 3 StR 284/05
Rechtsmissbrauch (bewusst wahrheitswidrige Verfahrensrüge; unwahre Protokollrüge; ...
- OLG Hamm, 01.04.2008 - 2 Ws 343/07
- BSG, 25.06.2002 - B 11 AL 21/02 B
Anhörung eines Mitglieds der Scientology-Organisation im sozialgerichtlichen ...
- BGH, 08.11.1984 - 4 StR 526/84
StGB § 25 Abs. 2
- BGH, 31.08.1954 - 5 StR 319/54
- OLG Hamm, 07.06.1993 - 2 Ss 207/93
- BGH, 29.09.1959 - 1 StR 375/59
- BGH, 07.11.1991 - 4 StR 252/91
Beschränkung des Rechts auf Verteidigung durch Einschränkung des ...
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