Strafprozeßordnung

   1. Buch - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 150)   
   3. Abschnitt - Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen (§§ 22 - 31)   
vorherige Vorschriftnächste Vorschrift § 24

(1) Ein Richter kann sowohl in den Fällen, in denen er von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen ist, als auch wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden.

(2) Wegen Besorgnis der Befangenheit findet die Ablehnung statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Mißtrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen.

(3) Das Ablehnungsrecht steht der Staatsanwaltschaft, dem Privatkläger und dem Beschuldigten zu. Den zur Ablehnung Berechtigten sind auf Verlangen die zur Mitwirkung bei der Entscheidung berufenen Gerichtspersonen namhaft zu machen.

Rechtsprechung zu § 24 StPO

Rechtsprechungsübersichten:Redaktionell ausgewählte Entscheidungen:
  • BGH, mit Zeugenverhaftung drohender Staatsanwalt, 14.2.02
    § 24 StPO, §§ 176, 183 GVG, Abgrenzung der Aufgabenbereiche des Vorsitzenden und des Staatsanwalts in der Hauptverhandlung

  • BGH, "Das haben Sie nun davon", 9.8.00
    § 24 II StPO, § 338 Nr. 3 StPO, Freibeweisverfahren, hinreichende Wahrscheinlichkeit des den Befangenheitsantrag rechtfertigenden Sachverhalts genügt

  • BVerfG, vorläufige Bewertung des Berichterstatters, 27.3.00 (NStZ 2000, 382)
    § 349 II StPO, Mitteilung an die Staatsanwaltschaft, daß entsprechender Antrag "für möglich gehalten" werde, Art. 3, 103 GG;
    § 90 BVerfGG, Grundsatz der Subsidiarität, unterlassener Antrag nach § 24 StPO

  • BGH, Familien-Rauschgiftgeschäfte, 8.12.99 (BGHSt 45, 342) 
    §§ 252, 52 StPO, zur Frage der Verwertbarkeit einer richterlichen Vernehmung im Ermittlungsverfahren bei nachträglich entstandenem Zeugnisverweigerungsrecht, jedenfalls kein Verwertungsverbot bei Verfahrensmanipulationen (hier: Scheinehe);
    § 252 StPO, uneingeschränkte Verwertbarkeit der früheren Aussage eines Angehörigen, der später Mitangeklagter wird (durch Hinzuverbinden);
    §§ 3, 4 StPO, §§ 22, 24 StPO, Zulässigkeit einer Aburteilung wegen Falschaussage in derselben Hauptverhandlung;
    im Falles des § 4 II StPO kann bereits die Anklage vor dem höheren Gericht erhoben werden

  • BGH, Verurteilung wegen Anstiftung nach Freispruch vom Mordvorwurf, 17.11.99 (NStZ 2000, 216)
    § 264 StPO, Reichweite des prozessualen Tatbegriffs im Verhältnis zwischen versuchter Anstiftung und späterer eigenhändiger Begehung;
    § 261 StPO;
    § 24 II StPO, Nichtunterrichtung über Nachermittlungen der Staatsanwaltschaft

  • BGH, Drohung mit § 143 StPO, 3.3.99 (NStZ 1999, 419)
    § 244 VI StPO, Entscheidung auch bei - nicht offen zu Tage liegender - Unerreichbarkeit eines Zeugen;
    § 26a StPO, § 24 StPO, Ablehnung eines Befangenheitsantrags ohne Einholung einer dienstlichen Erklärung, § 143 StPO

  • BGH, Fahrt nach Mannheim-Rheinau, 8.8.95 (NStZ-RR 1996, 1)
    §§ 258, 22, 26, 27, omnimodo facturus, psychische Beihilfe, "Umstiftung";
    Verfahrensrüge nach §§ 338 Nr. 3, 24 StPO setzt Mitteilung der dienstlichen Äußerung gem. § 26 III StPO im Wortlaut voraus

  • BayObLG, "Sie lügen nach Aktenlage unverschämt", 4.8.93 (NJW 1993, 2948)
    § 24 StPO

  • BGH, "Sie sind der Typ des Gewohnheitsverbrechers", 7.2.61 (MDR 1961, 432)
    § 24 StPO

Literatur im Internet zu § 24 StPO

Querverweise

Auf § 24 StPO verweisen folgende Vorschriften:
    StPO
      Beteiligung des Verletzten am Verfahren
        Nebenklage
Redaktionelle Querverweise zu § 24 StPO:
    StPO
      Rechtsmittel
        Revision

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