Strafprozeßordnung
| 2. Buch - Verfahren im ersten Rechtszug (§§ 151 - 295) |
| 6. Abschnitt - Hauptverhandlung (§§ 226 - 275) |
(1) Die Hauptverhandlung beginnt mit dem Aufruf der Sache. Der Vorsitzende stellt fest, ob der Angeklagte und der Verteidiger anwesend und die Beweismittel herbeigeschafft, insbesondere die geladenen Zeugen und Sachverständigen erschienen sind.
(2) Die Zeugen verlassen den Sitzungssaal. § 406g Abs. 1 Satz 1 bleibt unberührt. Der Vorsitzende vernimmt den Angeklagten über seine persönlichen Verhältnisse.
(3) Darauf verliest der Staatsanwalt den Anklagesatz. Dabei legt er in den Fällen des § 207 Abs. 3 die neue Anklageschrift zugrunde. In den Fällen des § 207 Abs. 2 Nr. 3 trägt der Staatsanwalt den Anklagesatz mit der dem Eröffnungsbeschluß zugrunde liegenden rechtlichen Würdigung vor; außerdem kann er seine abweichende Rechtsauffassung äußern. In den Fällen des § 207 Abs. 2 Nr. 4 berücksichtigt er die Änderungen, die das Gericht bei der Zulassung der Anklage zur Hauptverhandlung beschlossen hat.
(4) Sodann wird der Angeklagte darauf hingewiesen, daß es ihm freistehe, sich zu der Anklage zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen. Ist der Angeklagte zur Äußerung bereit, so wird er nach Maßgabe des § 136 Abs. 2 zur Sache vernommen. Vorstrafen des Angeklagten sollen nur insoweit festgestellt werden, als sie für die Entscheidung von Bedeutung sind. Wann sie festgestellt werden, bestimmt der Vorsitzende.
Rechtsprechung zu § 243 StPO
- 27 Entscheidungen zu § 243 StPO im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum - 16 Entscheidungen der BGH-Strafsenate zu § 243 StPO im Volltext bei
geordnet nach Datum
- BGH, Drogenkurier aus Jamaika, 2.9.98 (NStZ 1999, 47)
§ 261 StPO, Beweiswürdigung, Schweigen des Angeklagten im Ermittlungsverfahren (§ 136 I 2 StPO) - Aussage in der Hauptverhandlung (§ 243 IV 1 StPO)
- BGH, Zeugenaussage V-Mann, 21.7.94 (BGHSt 40, 211)
§§ 252, 52 StPO, "Vernehmungssituation", Schutzzweck, Rechtsstaatsprinzip;
§§ 136a III, 163a IV StPO;
§ 243 IV StPO, Angeklagter muß seine Erklärungen selbst abgeben, keine Verlesung seiner schriftlichen Erklärungen durch das Gericht;
§ 136 I 2 StPO, "Beschuldigter";
§ 100a S.2 StPO, Nachrichtenmittler
Literatur im Internet zu § 243 StPO
- Absprachen im Strafverfahren
von Prof. Dr. Dr. h. c. Bernd Schünemann
AnwBl 2006, 439
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Querverweise
- StPO
- Verfahren im ersten Rechtszug
- Entscheidung über die im Urteil vorbehaltene oder die nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung
- § 275a
- Rechtsmittel
- Berufung
- § 324
- Beteiligung des Verletzten am Verfahren
- Privatklage
- § 384
- StPO
- Allgemeine Vorschriften
- Sachliche Zuständigkeit der Gerichte
- § 6a S. 3 (zu § 243 IV)
- Zeugen
- § 58 I (zu § 243 II 1)
- Verfahren im ersten Rechtszug
- Hauptverhandlung
- § 249 I (zu § 243 IV 3, 4)
- Beteiligung des Verletzten am Verfahren
- Nebenklage
- § 397 I 1 (zu § 243 II 1)
- Strafgesetzbuch (StGB)
- Allgemeiner Teil
- Rechtsfolgen der Tat
- Strafbemessung
- § 46 II (5) (Grundsätze der Strafzumessung) (zu § 243 IV 3)
- Bundeszentralregistergesetz (BZRG)
- §§ 51 f (zu § 243 IV 3)
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