Strafprozeßordnung
| 2. Buch - Verfahren im ersten Rechtszug (§§ 151 - 295) |
| 6. Abschnitt - Hauptverhandlung (§§ 226 - 275) |
(1) Nach der Vernehmung des Angeklagten folgt die Beweisaufnahme.
(2) Das Gericht hat zur Erforschung der Wahrheit die Beweisaufnahme von Amts wegen auf alle Tatsachen und Beweismittel zu erstrecken, die für die Entscheidung von Bedeutung sind.
(3) Ein Beweisantrag ist abzulehnen, wenn die Erhebung des Beweises unzulässig ist. Im übrigen darf ein Beweisantrag nur abgelehnt werden, wenn eine Beweiserhebung wegen Offenkundigkeit überflüssig ist, wenn die Tatsache, die bewiesen werden soll, für die Entscheidung ohne Bedeutung oder schon erwiesen ist, wenn das Beweismittel völlig ungeeignet oder wenn es unerreichbar ist, wenn der Antrag zum Zweck der Prozeßverschleppung gestellt ist oder wenn eine erhebliche Behauptung, die zur Entlastung des Angeklagten bewiesen werden soll, so behandelt werden kann, als wäre die behauptete Tatsache wahr.
(4) Ein Beweisantrag auf Vernehmung eines Sachverständigen kann, soweit nichts anderes bestimmt ist, auch abgelehnt werden, wenn das Gericht selbst die erforderliche Sachkunde besitzt. Die Anhörung eines weiteren Sachverständigen kann auch dann abgelehnt werden, wenn durch das frühere Gutachten das Gegenteil der behaupteten Tatsache bereits erwiesen ist; dies gilt nicht, wenn die Sachkunde des früheren Gutachters zweifelhaft ist, wenn sein Gutachten von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht, wenn das Gutachten Widersprüche enthält oder wenn der neue Sachverständige über Forschungsmittel verfügt, die denen eines früheren Gutachters überlegen erscheinen.
(5) Ein Beweisantrag auf Einnahme eines Augenscheins kann abgelehnt werden, wenn der Augenschein nach dem pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts zur Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich ist. Unter derselben Voraussetzung kann auch ein Beweisantrag auf Vernehmung eines Zeugen abgelehnt werden, dessen Ladung im Ausland zu bewirken wäre.
(6) Die Ablehnung eines Beweisantrages bedarf eines Gerichtsbeschlusses.
Rechtsprechung zu § 244 StPO
6.522 Entscheidungen zu § 244 StPO in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BGH, 30.01.2013 - 4 StR 380/12
Alter des Angeklagten als beweisrelevante Tatsache (Strengbeweisverfahren); ...
- BVerfG, 06.10.2009 - 2 BvR 2580/08
Fristsetzung zur Stellung von Beweisanträgen im Strafverfahren; Ablehnung vom ...
Zum selben Verfahren:
- BGH, 23.09.2008 - 1 StR 484/08
Indizielle Präklusion bei Beweisanträgen durch Fristsetzung zur Stellung von ...
- LG Münster, 07.03.2008 - 7 KLs 44 Js 1032/02
- BGH, 23.09.2008 - 1 StR 484/08
- BGH, 10.06.2008 - 5 StR 38/08
Beweisantrag (Konnexitätserfordernis bei fortgeschrittener Beweisaufnahme; ...
- BVerfG, 19.03.2013 - 2 BvR 2628/10
Absprachen im Strafverfahren (Verständigung; Verständigungsgesetz; "Deal"); ...
- BVerfG, 30.04.2003 - 2 BvR 2045/02
Freiheit der Person; strafrichterliche Aufklärungspflicht (vollständige Erhebung ...
- BGH, 05.02.2013 - 1 StR 553/12
Ablehnung eines Beweisantrags wegen Bedeutungslosigkeit (Beziehung der ...
- BGH, 04.12.2012 - 4 StR 372/12
Beweisantrag (Konnexität von Beweisbehauptung und Beweismittel; Beweisantrag "ins ...
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Literatur im Internet zu § 244 StPO
- Das System der Ablehnungsgründe der §§ 244 f. StPO – zugleich ein Beitrag zur Konnexität von Beweismittel und Beweistatsache von Prof. Dr. Diethelm Klesczewski, Leipzig (Aufsatz)
über hrr-strafrecht.de
- Ablehnung eines Beweisantrages infolge Prozessverschleppungsabsicht wegen des Versuchs der Aufdeckung einer rechtswidrigen Verfahrensabsprache mit dem tatbeteiligten wesentlichen Belastungszeugen? von Wiss. Ass. Karsten Gaede (Aufsatz)
über hrr-strafrecht.de - Freie Beweiswürdigung und gebundene Beweiserhebung von RA Gerhard Strate, Hamburg (Aufsatz)
über hrr-strafrecht.de
- Beweisverwertungsverbot bei informatorischer Befragung im Strafverfahren von Dr. Ingrid Maria Schaal (Dissertation)
- Freie Beweiswürdigung und gebundene Beweiserhebung von Rechtsanwalt Gerhard Strate, Hamburg (Aufsatz)
über strate.net
- (Nichts) Neues zum Missbrauch des Beweisantragsrechts -
Zugleich Besprechung des Beschlusses BayObLG 4St RR 22/04 vom 5.3.2004 (HRRS 2005 Nr. 2). von Prof. Dr. Hans Kudlich, Univ. Erlangen (Aufsatz)
Zustimmende Besprechung einer Entscheidung des BayObLG (4 St RR 22/04 vom 5.3.2004) nach der in Anlehnung an BGHSt 38, 111 ein ungeschriebenes Missbrauchsverbot im Rahmen des Beweisantragsrechtes möglich sein soll, dass eine konkret angeordnete Beschränkung des Beweisantragsrechts auf den Verteidiger tragen kann.
über hrr-strafrecht.de - Konflikt oder Konsens? - Zur Entwicklung der Verständigung im Strafverfahren von Prof. Dr. Georg Küpper (Aufsatz)
Der Autor widmet sich in seinem Aufsatz der Verständigung im Strafverfahren, auch als Deals bekannt. Dabei zeigt er die Bedürfnisse der Praxis auf, spricht aber auch die rechtsstaatlichen, speziell die strafprozessualen Bedenken der Wissenschaft an.
über Humboldt Forum Recht (HFR) - Der Beweisantrag im Strafprozess
von Dr. Wilhelm Krekeler
AnwBl 2006, 593
über www.anwaltverein.de - § 244 StPO wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Beweisantrag - Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
- StPO
- Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG)
- Bußgeldverfahren
- Einspruch und gerichtliches Verfahren
- Hauptverfahren
- § 77 (Umfang der Beweisaufnahme)
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Verfahren im ersten Rechtszug
- Verfahren vor den Landgerichten
- Beweis durch Sachverständige
- § 412 (Neues Gutachten) (zu § 244 IV)