Strafprozeßordnung
| 2. Buch - Verfahren im ersten Rechtszug (§§ 151 - 295) |
| 6. Abschnitt - Hauptverhandlung (§§ 226 - 275) |
Besteht die dringende Gefahr eines schwerwiegenden Nachteils für das Wohl des Zeugen, wenn er in Gegenwart der in der Hauptverhandlung Anwesenden vernommen wird, so kann das Gericht anordnen, daß der Zeuge sich während der Vernehmung an einem anderen Ort aufhält; eine solche Anordnung ist auch unter den Voraussetzungen des § 251 Abs. 2 zulässig, soweit dies zur Erforschung der Wahrheit erforderlich ist. Die Entscheidung ist unanfechtbar. Die Aussage wird zeitgleich in Bild und Ton in das Sitzungszimmer übertragen. Sie soll aufgezeichnet werden, wenn zu besorgen ist, daß der Zeuge in einer weiteren Hauptverhandlung nicht vernommen werden kann und die Aufzeichnung zur Erforschung der Wahrheit erforderlich ist. § 58a Abs. 2 findet entsprechende Anwendung.
Rechtsprechung zu § 247a StPO
- 13 Entscheidungen zu § 247a StPO im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum - 20 Entscheidungen der BGH-Strafsenate zu § 247a StPO im Volltext bei
geordnet nach Datum
- BGH, Vernehmung des Vergewaltigungsopfers, 10.10.00 (NStZ 2001, 261)
§ 247a StPO, Subsidiarität der Videovernehmung gegenüber Ausschluß der Öffentlichkeit (§ 171b GVG) und Entfernung des Angeklagten (§ 247 StPO) ist kein Verstoß gegen Art. 6 III d MRK
- BGH, zeitgleiche Bild- und Tonübertragung, 15.9.99 (BGHSt 45, 188)
§ 247a I 1 2. HS StPO, Fernübertragungsvernehmung im Rechtshilfeverkehr (hier: USA)
Literatur im Internet zu § 247a StPO
Querverweise
- StPO
- Verfahren im ersten Rechtszug
- Entscheidung über die im Urteil vorbehaltene oder die nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung
- § 275a
- Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)
- Öffentlichkeit und Sitzungspolizei
- § 171b (zu § 247a S. 1)
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