Strafprozeßordnung

   2. Buch - Verfahren im ersten Rechtszug (§§ 151 - 295)   
   6. Abschnitt - Hauptverhandlung (§§ 226 - 275)   
§ 249

(1) Urkunden und andere als Beweismittel dienende Schriftstücke werden in der Hauptverhandlung verlesen. Dies gilt insbesondere von früher ergangenen Strafurteilen, von Straflisten und von Auszügen aus Kirchenbüchern und Personenstandsregistern und findet auch Anwendung auf Protokolle über die Einnahme des richterlichen Augenscheins.

(2) Von der Verlesung kann, außer in den Fällen der §§ 253 und 254, abgesehen werden, wenn die Richter und Schöffen vom Wortlaut der Urkunde oder des Schriftstücks Kenntnis genommen haben und die übrigen Beteiligten hierzu Gelegenheit hatten. Widerspricht der Staatsanwalt, der Angeklagte oder der Verteidiger unverzüglich der Anordnung des Vorsitzenden, nach Satz 1 zu verfahren, so entscheidet das Gericht. Die Anordnung des Vorsitzenden, die Feststellungen über die Kenntnisnahme und die Gelegenheit hierzu und der Widerspruch sind in das Protokoll aufzunehmen.

Rechtsprechung zu § 249 StPO

Rechtsprechungsübersichten:Redaktionell ausgewählte Entscheidungen:
  • BGH, Ausflug zum Ammersee, 30.1.01
    Unmittelbarkeitsgrundsatz (vgl. § 250 StPO) gebietet grundsätzlich nicht die Vernehmung der Verfasser von Urkunden statt deren Verlesung (§ 249 StPO);
    § 136 StPO, Beschuldigteneigenschaft und Belehrungspflicht setzen nicht bei jedem Tatverdacht sogleich ein, § 55 II StPO;
    § 57a I 1 Nr. 2 StGB, Bejahung oder Verneinung der besonderen Schwere der Schuld ist nur eingeschränkt revisionsrechtlich überprüfbar

  • BGH, Finanzierungsbestätigung, 30.8.00 (NStZ 2001, 161)
    § 249 StPO, Urkunden, auf deren Wortlaut es ankommt, dürfen nicht allein durch Vorhalt eingeführt werden;
    § 46 II StGB, berufliche Stellung

  • BGH, pornographische Comics, 15.12.99 (NStZ 2000, 307)
    § 184 I, § 184 III StGB, Gewalttätigkeit, Sado-Maso-Praktiken;
    § 17 StGB, eingeschränkter Wert einer anwaltlichen Unbedenklichkeitsbescheinigung;
    § 249 II StPO, Selbstleseverfahren bei Comics;
    § 267 I 3 StPO

  • BGH, Aushändigung von Protokollen an Schöffen, 26.3.97 (BGHSt 43, 36) 
    § 261 StPO, keine Verletzung des Mündlichkeits- und Unmittelbarkeitsgrundsatzes bei Akteneinsicht durch die Schöffen, gleichberechtigte Stellung der Schöffen, § 30 GVG, Nr. 126 RiStVB, § 249 II StPO

Literatur im Internet zu § 249 StPO

Querverweise

Auf § 249 StPO verweisen folgende Vorschriften:
    StPO
      Verfahren im ersten Rechtszug
        Entscheidung über die im Urteil vorbehaltene oder die nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung
Redaktionelle Querverweise zu § 249 StPO:
    StPO
      Verfahren im ersten Rechtszug
        Hauptverhandlung
          § 243 IV 3, 4 (zu § 249 I)
          § 273 I (zu § 249 II 3)

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