Strafprozeßordnung
| 2. Buch - Verfahren im ersten Rechtszug (§§ 151 - 295) |
| 6. Abschnitt - Hauptverhandlung (§§ 226 - 275) |
(1) Urkunden und andere als Beweismittel dienende Schriftstücke werden in der Hauptverhandlung verlesen. Dies gilt insbesondere von früher ergangenen Strafurteilen, von Straflisten und von Auszügen aus Kirchenbüchern und Personenstandsregistern und findet auch Anwendung auf Protokolle über die Einnahme des richterlichen Augenscheins.
(2) Von der Verlesung kann, außer in den Fällen der §§ 253 und 254, abgesehen werden, wenn die Richter und Schöffen vom Wortlaut der Urkunde oder des Schriftstücks Kenntnis genommen haben und die übrigen Beteiligten hierzu Gelegenheit hatten. Widerspricht der Staatsanwalt, der Angeklagte oder der Verteidiger unverzüglich der Anordnung des Vorsitzenden, nach Satz 1 zu verfahren, so entscheidet das Gericht. Die Anordnung des Vorsitzenden, die Feststellungen über die Kenntnisnahme und die Gelegenheit hierzu und der Widerspruch sind in das Protokoll aufzunehmen.
Rechtsprechung zu § 249 StPO
299 Entscheidungen zu § 249 StPO in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BGH, 07.07.2004 - 5 StR 412/03
Urteil gegen den ehemaligen Bundesminister Prof. Dr. Krause aufgehoben
- BGH, 30.09.2009 - 2 StR 280/09
Rechtsfehlerhaft dokumentiertes Selbstleseverfahren (Dokumentation der ...
- BGH, 30.08.2000 - 2 StR 85/00
Unzulässige Verwertung eines in der Hauptverhandlung nicht verlesenen ...
- BGH, 21.09.1999 - 1 StR 389/99
Selbstleseverfahren; Einführung in die Hauptverhandlung; Wesentliche ...
- BGH, 14.09.2010 - 3 StR 131/10
Konkurrenzen bei mehreren Beteiligten (Anwendung auf den Betrug); ...
- BGH, 22.12.2010 - 2 StR 386/10
Voraussetzungen und Grenzen des Protokollberichtigungsverfahrens (Verfahrensrüge; ...
- BGH, 08.07.2009 - 2 StR 54/09
Grenzen der Protokollberichtigung mit der Folge einer "Rügeverkümmerung" ...
- BGH, 10.01.2012 - 1 StR 587/11
Inbegriffsrüge (Selbstleseverfahren: Protokollierung der tatsächlichen ...
- OLG Jena, 04.07.1996 - 1 W 125/96
- BGH, 05.04.2000 - 5 StR 226/99
BGH hebt Urteil gegen Mannheimer Konzertveranstalter teilweise auf
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