Strafprozeßordnung

   1. Buch - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 150)   
   3. Abschnitt - Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen (§§ 22 - 31)   
§ 25

(1) Die Ablehnung eines erkennenden Richters wegen Besorgnis der Befangenheit ist bis zum Beginn der Vernehmung des ersten Angeklagten über seine persönlichen Verhältnisse, in der Hauptverhandlung über die Berufung oder die Revision bis zum Beginn des Vortrags des Berichterstatters, zulässig. Alle Ablehnungsgründe sind gleichzeitig vorzubringen.

(2) Nach diesem Zeitpunkt darf ein Richter nur abgelehnt werden, wenn

1. die Umstände, auf welche die Ablehnung gestützt wird, erst später eingetreten oder dem zur Ablehnung Berechtigten erst später bekanntgeworden sind und
2. die Ablehnung unverzüglich geltend gemacht wird.

Nach dem letzten Wort des Angeklagten ist die Ablehnung nicht mehr zulässig.

Rechtsprechung zu § 25 StPO

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 25 StPO

Querverweise

Auf § 25 StPO verweisen folgende Vorschriften:
    StPO
      Allgemeine Vorschriften
        Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen

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