Strafprozeßordnung

   1. Buch - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 150)   
   3. Abschnitt - Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen (§§ 22 - 32)   
§ 25

(1) Die Ablehnung eines erkennenden Richters wegen Besorgnis der Befangenheit ist bis zum Beginn der Vernehmung des ersten Angeklagten über seine persönlichen Verhältnisse, in der Hauptverhandlung über die Berufung oder die Revision bis zum Beginn des Vortrags des Berichterstatters, zulässig. Alle Ablehnungsgründe sind gleichzeitig vorzubringen.

(2) Nach diesem Zeitpunkt darf ein Richter nur abgelehnt werden, wenn

1. die Umstände, auf welche die Ablehnung gestützt wird, erst später eingetreten oder dem zur Ablehnung Berechtigten erst später bekanntgeworden sind und
2. die Ablehnung unverzüglich geltend gemacht wird.

Nach dem letzten Wort des Angeklagten ist die Ablehnung nicht mehr zulässig.

Rechtsprechung zu § 25 StPO

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 25 StPO

  • Der Zeuge im Strafprozess von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht Markus Schmuck und Rechtsreferendar Hanno Gorius, DEUG en droit
    Der Aufsatz beschäftigt sich mit dem Zeugnisverweigerungsrecht des Zeugen im Strafprozess. Insbesondere die richterliche Art der Belehrung wird aufgegriffen und geprüft inwieweit sich hieraus ggfs. die Notwendigkeit eines Befangenheitsantrages ableitet.
    Caspers Mock Anwälte
  • Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu

Querverweise

Auf § 25 StPO verweisen folgende Vorschriften:
    StPO
      Allgemeine Vorschriften
        Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen

Rechtsberatung

Sofortige Rechtsauskunft zu § 25 StPO bei frag-einen-anwalt.de
Antwort auf alle Ihre Rechtsfragen in der Regel in wenigen Stunden. Bestimmen Sie selbst den Preis der Auskunft!

Auswahl bereits beantworteter Fragen (1)

Eigene Frage stellen

Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht