Strafprozeßordnung

   2. Buch - Verfahren im ersten Rechtszug (§§ 151 - 295)   
   6. Abschnitt - Hauptverhandlung (§§ 226 - 275)   
vorherige Vorschriftnächste Vorschrift § 250

Beruht der Beweis einer Tatsache auf der Wahrnehmung einer Person, so ist diese in der Hauptverhandlung zu vernehmen. Die Vernehmung darf nicht durch Verlesung des über eine frühere Vernehmung aufgenommenen Protokolls oder einer schriftlichen Erklärung ersetzt werden.

Rechtsprechung zu § 250 StPO

Rechtsprechungsübersichten:Redaktionell ausgewählte Entscheidungen:
  • BGH, Ausflug zum Ammersee, 30.1.01
    Unmittelbarkeitsgrundsatz (vgl. § 250 StPO) gebietet grundsätzlich nicht die Vernehmung der Verfasser von Urkunden statt deren Verlesung (§ 249 StPO);
    § 136 StPO, Beschuldigteneigenschaft und Belehrungspflicht setzen nicht bei jedem Tatverdacht sogleich ein, § 55 II StPO;
    § 57a I 1 Nr. 2 StGB, Bejahung oder Verneinung der besonderen Schwere der Schuld ist nur eingeschränkt revisionsrechtlich überprüfbar

Literatur im Internet zu § 250 StPO

Querverweise

Auf § 250 StPO verweisen folgende Vorschriften:
    StPO
      Verfahren im ersten Rechtszug
        Entscheidung über die im Urteil vorbehaltene oder die nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung
Redaktionelle Querverweise zu § 250 StPO:
    StPO
      Allgemeine Vorschriften
        Zeugen
          § 49 S. 3
          § 50 IV 2
     
      Besondere Arten des Verfahrens
        Beschleunigtes Verfahren

Rechtsberatung

  • Rechtsberatung Online zu § 250 StPO und Ihren weiteren Fragen bei advo24, der virtuellen Anwaltskanzlei mit kostenloser Gebührenanfrage.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht