Strafprozeßordnung
| 2. Buch - Verfahren im ersten Rechtszug (§§ 151 - 295) |
| 6. Abschnitt - Hauptverhandlung (§§ 226 - 275) |
Rechtsprechung zu § 250 StPO
Rechtsprechungsübersichten:
- 22 Entscheidungen zu § 250 StPO im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum - 28 Entscheidungen der BGH-Strafsenate zu § 250 StPO im Volltext bei
geordnet nach Datum
- BGH, Ausflug zum Ammersee, 30.1.01
Unmittelbarkeitsgrundsatz (vgl. § 250 StPO) gebietet grundsätzlich nicht die Vernehmung der Verfasser von Urkunden statt deren Verlesung (§ 249 StPO);
§ 136 StPO, Beschuldigteneigenschaft und Belehrungspflicht setzen nicht bei jedem Tatverdacht sogleich ein, § 55 II StPO;
§ 57a I 1 Nr. 2 StGB, Bejahung oder Verneinung der besonderen Schwere der Schuld ist nur eingeschränkt revisionsrechtlich überprüfbar
Literatur im Internet zu § 250 StPO
Querverweise
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