Strafprozeßordnung
| 2. Buch - Verfahren im ersten Rechtszug (§§ 151 - 295) |
| 6. Abschnitt - Hauptverhandlung (§§ 226 - 275) |
(1) Die Vernehmung eines Zeugen, Sachverständigen oder Mitbeschuldigten kann durch die Verlesung einer Niederschrift über eine Vernehmung oder einer Urkunde, die eine von ihm stammende schriftliche Erklärung enthält, ersetzt werden,
| 1. | wenn der Angeklagte einen Verteidiger hat und der Staatsanwalt, der Verteidiger und der Angeklagte damit einverstanden sind; | |
| 2. | wenn der Zeuge, Sachverständige oder Mitbeschuldigte verstorben ist oder aus einem anderen Grunde in absehbarer Zeit gerichtlich nicht vernommen werden kann; | |
| 3. | soweit die Niederschrift oder Urkunde das Vorliegen oder die Höhe eines Vermögensschadens betrifft. |
(2) Die Vernehmung eines Zeugen, Sachverständigen oder Mitbeschuldigten darf durch die Verlesung der Niederschrift über seine frühere richterliche Vernehmung auch ersetzt werden, wenn
| 1. | dem Erscheinen des Zeugen, Sachverständigen oder Mitbeschuldigten in der Hauptverhandlung für eine längere oder ungewisse Zeit Krankheit, Gebrechlichkeit oder andere nicht zu beseitigende Hindernisse entgegenstehen; | |
| 2. | dem Zeugen oder Sachverständigen das Erscheinen in der Hauptverhandlung wegen großer Entfernung unter Berücksichtigung der Bedeutung seiner Aussage nicht zugemutet werden kann; | |
| 3. | der Staatsanwalt, der Verteidiger und der Angeklagte mit der Verlesung einverstanden sind. |
(3) Soll die Verlesung anderen Zwecken als unmittelbar der Urteilsfindung, insbesondere zur Vorbereitung der Entscheidung darüber dienen, ob die Ladung und Vernehmung einer Person erfolgen sollen, so dürfen Vernehmungsniederschriften, Urkunden und andere als Beweismittel dienende Schriftstücke auch sonst verlesen werden.
(4) In den Fällen der Absätze 1 und 2 beschließt das Gericht, ob die Verlesung angeordnet wird. Der Grund der Verlesung wird bekanntgegeben. Wird die Niederschrift über eine richterliche Vernehmung verlesen, so wird festgestellt, ob der Vernommene vereidigt worden ist. Die Vereidigung wird nachgeholt, wenn sie dem Gericht notwendig erscheint und noch ausführbar ist.
Rechtsprechung zu § 251 StPO
- 21 Entscheidungen zu § 251 StPO im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum - 26 Entscheidungen der BGH-Strafsenate zu § 251 StPO im Volltext bei
geordnet nach Datum
- BGH, Schmuckbranche ist ein Haifischbecken, 9.12.99 (BGHSt 45, 354)
§ 261 StPO, der beauftragte Richter (§ 223 I StPO) darf seine Beobachtungen nicht durch mündlichen Bericht in die Hauptverhandlung einführen, zulässig ist nur die Verlesung der Vernehmungsurkunde nach § 251 I StPO, dies gilt auch für konsularische Vernehmung (§ 15 KonsularG);
zur Frage, wann der beauftragte Richter gem. § 22 Nr. 5 StPO für das weitere Verfahren ausgeschlossen sein kann
- BGH, Abschnittsbesteuerung, 9.7.97 (StV 1997, 512)
Verstoß gegen § 168c V StPO steht einer Verwertung des Protokolls nach § 251 I StPO entgegen;
zur Frage, ob es nach § 251 II 2 StPO verwertet werden kann, jedenfalls setzt eine solche Verwertung einen richterlichen Hinweis voraus;
§ 55 StPO, kein Verwertungsverbot für Aussagen eines Zeugen, der erst nachträglich sein Auskunftsverweigerungsrecht ausübt (im Unterschied zum Auskunftsverweigerungsrecht nach §§ 52 ff, 252 StPO - so schon BGH, «Gesamtdeutscher Arbeitskreis»);
zur Frage, wann das Gericht die Nichtanwendung von § 60 Nr. 2 StPO begründen muß;
zu den Voraussetzungen des § 371 AO
- BVerfG, V-Mann, 26.5.81 (BVerfGE 57, 250)
§ 99 I Nr. 1 StGB, Art. 103 II, 5 GG;
§ 251 II 2 StPO verletzt auch dann nicht das Recht auf ein faires Verfahren (Art. 2, 20 III GG), wenn der Zeuge von den Behörden geheim gehalten wird (vgl. §§ 54, 96 StPO)
Literatur im Internet zu § 251 StPO
- Beweisverwertung im Strafprozess
von RA Dr. Christian Lucas, Ibbenbüren (Aufsatz, PDF-Format)
Der Aufsatz beleuchtet die Frage, unter welchen Voraussetzungen sich vor der Hauptverhandlung gewonnene Vernehmungsergebnisse in die Hauptverhandlung einführen lassen. ("Beweisverwertungsverbote")
via juratexte.de - Was bringt das Erste Gesetz zur Modernisierung der Justiz für die Strafprozessordnung? von Alexander Otto (Überblick)
Der Autor stellt die Änderungen der Strafprozeßordnung durch das Erste Justizmodernisierungsgesetz dar.
über www.jurawelt.com - Verfahrensrechtliche Änderungen im Strafverfahren durch das 1. JuMOG und das OpferRRG von RiOLG Detlef Burhoff (Aufsatz)
ZAP Heft 3/2005, F. 22, S. 389
- Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
- StPO
- Verfahren im ersten Rechtszug
- Entscheidung über die im Urteil vorbehaltene oder die nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung
- § 275a
- Rechtsmittel
- Berufung
- § 325
- Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG)
- Bußgeldverfahren
- Einspruch und gerichtliches Verfahren
- Hauptverfahren
- § 77a (Vereinfachte Art der Beweisaufnahme)
Rechtsberatung
- Rechtsberatung Online zu § 251 StPO und Ihren weiteren Fragen bei
, der virtuellen Anwaltskanzlei mit kostenloser Gebührenanfrage.


Sie betreiben juristische Seiten im Internet?