Strafprozeßordnung

   2. Buch - Verfahren im ersten Rechtszug (§§ 151 - 295)   
   6. Abschnitt - Hauptverhandlung (§§ 226 - 275)   
vorherige Vorschriftnächste Vorschrift § 254

(1) Erklärungen des Angeklagten, die in einem richterlichen Protokoll enthalten sind, können zum Zweck der Beweisaufnahme über ein Geständnis verlesen werden.

(2) Dasselbe kann geschehen, wenn ein in der Vernehmung hervortretender Widerspruch mit der früheren Aussage nicht auf andere Weise ohne Unterbrechung der Hauptverhandlung festgestellt oder behoben werden kann.

Rechtsprechung zu § 254 StPO

Rechtsprechungsübersichten:Redaktionell ausgewählte Entscheidungen:
  • BGH, polizeiliches Protokoll, 31.5.60 (BGHSt 14, 310)
    § 254 StPO, Urkundenverwertungsverbot, Vorhalt ggü. Verhörsperson

Literatur im Internet zu § 254 StPO

Querverweise

Auf § 254 StPO verweisen folgende Vorschriften:
    StPO
      Verfahren im ersten Rechtszug
        Hauptverhandlung
        Entscheidung über die im Urteil vorbehaltene oder die nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung
Redaktionelle Querverweise zu § 254 StPO:
    StPO
      Verfahren im ersten Rechtszug
        Hauptverhandlung

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