Strafprozeßordnung
| 2. Buch - Verfahren im ersten Rechtszug (§§ 151 - 295) |
| 6. Abschnitt - Hauptverhandlung (§§ 226 - 275) |
(1) Erklärungen des Angeklagten, die in einem richterlichen Protokoll enthalten sind, können zum Zweck der Beweisaufnahme über ein Geständnis verlesen werden.
(2) Dasselbe kann geschehen, wenn ein in der Vernehmung hervortretender Widerspruch mit der früheren Aussage nicht auf andere Weise ohne Unterbrechung der Hauptverhandlung festgestellt oder behoben werden kann.
Rechtsprechung zu § 254 StPO
Rechtsprechungsübersichten:
- 2 Entscheidungen zu § 254 StPO im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum - 7 Entscheidungen der BGH-Strafsenate zu § 254 StPO im Volltext bei
geordnet nach Datum
- BGH, polizeiliches Protokoll, 31.5.60 (BGHSt 14, 310)
§ 254 StPO, Urkundenverwertungsverbot, Vorhalt ggü. Verhörsperson
Literatur im Internet zu § 254 StPO
- Beweisverwertung im Strafprozess
von RA Dr. Christian Lucas, Ibbenbüren (Aufsatz, PDF-Format)
Der Aufsatz beleuchtet die Frage, unter welchen Voraussetzungen sich vor der Hauptverhandlung gewonnene Vernehmungsergebnisse in die Hauptverhandlung einführen lassen. ("Beweisverwertungsverbote")
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Querverweise
Auf § 254 StPO verweisen folgende Vorschriften:
Redaktionelle Querverweise zu § 254 StPO:
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