Strafprozeßordnung
| 2. Buch - Verfahren im ersten Rechtszug (§§ 151 - 295) |
| 6. Abschnitt - Hauptverhandlung (§§ 226 - 275) |
(1) Verlesen werden können
| 1. | die ein Zeugnis oder ein Gutachten enthaltenden Erklärungen | ||
| a) | öffentlicher Behörden, | ||
| b) | der Sachverständigen, die für die Erstellung von Gutachten der betreffenden Art allgemein vereidigt sind, sowie | ||
| c) | der Ärzte eines gerichtsärztlichen Dienstes mit Ausschluss von Leumundszeugnissen, | ||
| 2. | ärztliche Atteste über Körperverletzungen, die nicht zu den schweren gehören, | ||
| 3. | ärztliche Berichte zur Entnahme von Blutproben, | ||
| 4. | Gutachten über die Auswertung eines Fahrtschreibers, die Bestimmung der Blutgruppe oder des Blutalkoholgehalts einschließlich seiner Rückrechnung und | ||
| 5. | Protokolle sowie in einer Urkunde enthaltene Erklärungen der Strafverfolgungsbehörden über Ermittlungshandlungen, soweit diese nicht eine Vernehmung zum Gegenstand haben. | ||
(2) Ist das Gutachten einer kollegialen Fachbehörde eingeholt worden, so kann das Gericht die Behörde ersuchen, eines ihrer Mitglieder mit der Vertretung des Gutachtens in der Hauptverhandlung zu beauftragen und dem Gericht zu bezeichnen.
Rechtsprechung zu § 256 StPO
Rechtsprechungsübersichten:
- 8 Entscheidungen zu § 256 StPO im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum - 11 Entscheidungen der BGH-Strafsenate zu § 256 StPO im Volltext bei
geordnet nach Datum
Literatur im Internet zu § 256 StPO
- Verfahrensrechtliche Änderungen im Strafverfahren durch das 1. JuMOG und das OpferRRG von RiOLG Detlef Burhoff (Aufsatz)
ZAP Heft 3/2005, F. 22, S. 389
- Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
Auf § 256 StPO verweisen folgende Vorschriften:
- StPO
- Verfahren im ersten Rechtszug
- Entscheidung über die im Urteil vorbehaltene oder die nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung
- § 275a
- Besondere Arten des Verfahrens
- Beschleunigtes Verfahren
- § 420
- Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG)
- Bußgeldverfahren
- Einspruch und gerichtliches Verfahren
- Hauptverfahren
- § 77a (Vereinfachte Art der Beweisaufnahme)
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