Strafprozeßordnung

   2. Buch - Verfahren im ersten Rechtszug (§§ 151 - 295)   
   6. Abschnitt - Hauptverhandlung (§§ 226 - 275)   
§ 257a

Das Gericht kann den Verfahrensbeteiligten aufgeben, Anträge und Anregungen zu Verfahrensfragen schriftlich zu stellen. Dies gilt nicht für die in § 258 bezeichneten Anträge. § 249 findet entsprechende Anwendung.

Rechtsprechung zu § 257a StPO

9 Entscheidungen zu § 257a StPO in unserer Datenbank:

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Literatur im Internet zu § 257a StPO

Querverweise

Auf § 257a StPO verweisen folgende Vorschriften:
    StPO
      Allgemeine Vorschriften
        Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen
     
      Verfahren im ersten Rechtszug
        Entscheidung über die im Urteil vorbehaltene oder die nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung

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