Strafprozeßordnung

   2. Buch - Verfahren im ersten Rechtszug (§§ 151 - 295)   
   6. Abschnitt - Hauptverhandlung (§§ 226 - 275)   

§ 257b

Das Gericht kann in der Hauptverhandlung den Stand des Verfahrens mit den Verfahrensbeteiligten erörtern, soweit dies geeignet erscheint, das Verfahren zu fördern.

Rechtsprechung zu § 257b StPO

8 Entscheidungen zu § 257b StPO in unserer Datenbank:

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Literatur im Internet zu § 257b StPO

Querverweise

Auf § 257b StPO verweisen folgende Vorschriften:
    StPO
      Verfahren im ersten Rechtszug
        Hauptverhandlung
        Entscheidung über die im Urteil vorbehaltene oder die nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung
Redaktionelle Querverweise zu § 257b StPO:
    StPO
      Verfahren im ersten Rechtszug
        Vorbereitung der Hauptverhandlung
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