Strafprozeßordnung
| 2. Buch - Verfahren im ersten Rechtszug (§§ 151 - 295) |
| 6. Abschnitt - Hauptverhandlung (§§ 226 - 275) |
(1) Das Gericht kann sich in geeigneten Fällen mit den Verfahrensbeteiligten nach Maßgabe der folgenden Absätze über den weiteren Fortgang und das Ergebnis des Verfahrens verständigen. § 244 Absatz 2 bleibt unberührt.
(2) Gegenstand dieser Verständigung dürfen nur die Rechtsfolgen sein, die Inhalt des Urteils und der dazugehörigen Beschlüsse sein können, sonstige verfahrensbezogene Maßnahmen im zugrundeliegenden Erkenntnisverfahren sowie das Prozessverhalten der Verfahrensbeteiligten. Bestandteil jeder Verständigung soll ein Geständnis sein. Der Schuldspruch sowie Maßregeln der Besserung und Sicherung dürfen nicht Gegenstand einer Verständigung sein.
(3) Das Gericht gibt bekannt, welchen Inhalt die Verständigung haben könnte. Es kann dabei unter freier Würdigung aller Umstände des Falles sowie der allgemeinen Strafzumessungserwägungen auch eine Ober- und Untergrenze der Strafe angeben. Die Verfahrensbeteiligten erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Verständigung kommt zustande, wenn Angeklagter und Staatsanwaltschaft dem Vorschlag des Gerichtes zustimmen.
(4) Die Bindung des Gerichtes an eine Verständigung entfällt, wenn rechtlich oder tatsächlich bedeutsame Umstände übersehen worden sind oder sich neu ergeben haben und das Gericht deswegen zu der Überzeugung gelangt, dass der in Aussicht gestellte Strafrahmen nicht mehr tat- oder schuldangemessen ist. Gleiches gilt, wenn das weitere Prozessverhalten des Angeklagten nicht dem Verhalten entspricht, das der Prognose des Gerichtes zugrunde gelegt worden ist. Das Geständnis des Angeklagten darf in diesen Fällen nicht verwertet werden. Das Gericht hat eine Abweichung unverzüglich mitzuteilen.
(5) Der Angeklagte ist über die Voraussetzungen und Folgen einer Abweichung des Gerichtes von dem in Aussicht gestellten Ergebnis nach Absatz 4 zu belehren.
Rechtsprechung zu § 257c StPO
90 Entscheidungen zu § 257c StPO in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BGH, 19.08.2010 - 3 StR 226/10
Geldfälschung (subjektiver Tatbestand); lückenhafte Feststellungen (Einrücken der ...
- BGH, 22.02.2012 - 1 StR 349/11
Rüge der Unverwertbarkeit von Aussagen früherer Mitbeschuldigter, die auf einer ...
- BGH, 16.03.2011 - 1 StR 60/11
Verständigung über den Schuldspruch (Qualifikation bei bandenmäßigem Handeln; ...
- BGH, 11.10.2010 - 1 StR 359/10
Gewerbsmäßige Untreue; Verständigung (Angabe einer Strafuntergrenze; ...
- BGH, 04.08.2010 - 2 StR 205/10
Informelle Absprache und formelle Verständigung (nicht eingehaltene informelle ...
- BGH, 27.07.2010 - 1 StR 345/10
Strafzumessung nach Angabe einer Ober- und Untergrenze der Strafe in ...
- BGH, 08.10.2010 - 1 StR 347/10
Mangelnde Belehrung über Rechtsfolgen der Verständigung (Beruhen); gebotene ...
- OLG Nürnberg, 29.02.2012 - 1 St OLG Ss 292/11
Absprache, Verständigung, Verwertungsverbot
- BGH, 01.03.2011 - 1 StR 52/11
Kein Verwertungsverbot hinsichtlich des Geständnisses des Angeklagten nach ...
- OLG Celle, 09.11.2010 - 32 Ss 152/10
Wirksamkeit eines Rechtsmittelverzichts nach Verständigung; Umfang der ...
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Literatur im Internet zu § 257c StPO
- Regelung der Verständigung im Strafverfahren von RA Detlef Burhoff, RiOLG a.D. (Aufsatz)
- Verfassungsrechtliche Überlegungen zum »nemo-tenetur«-Grundsatz und zur strafmildernden Berücksichtigung von Geständnissen von Dr. Hauke Möller (Aufsatz)
JR 2005, 314-320
- Rechtsprechungsübersicht zur neuen Verständigungsregelung (§ 257c StPO) von RA Detlef Burhoff
- § 257c StPO wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Verständigung im Strafverfahren - Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
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