Strafprozeßordnung
| 2. Buch - Verfahren im ersten Rechtszug (§§ 151 - 295) |
| 6. Abschnitt - Hauptverhandlung (§§ 226 - 275) |
(1) Nach dem Schluß der Beweisaufnahme erhalten der Staatsanwalt und sodann der Angeklagte zu ihren Ausführungen und Anträgen das Wort.
(2) Dem Staatsanwalt steht das Recht der Erwiderung zu; dem Angeklagten gebührt das letzte Wort.
(3) Der Angeklagte ist, auch wenn ein Verteidiger für ihn gesprochen hat, zu befragen, ob er selbst noch etwas zu seiner Verteidigung anzuführen habe.
Rechtsprechung zu § 258 StPO
Rechtsprechungsübersichten:
- 16 Entscheidungen zu § 258 StPO im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum - 35 Entscheidungen der BGH-Strafsenate zu § 258 StPO im Volltext bei
geordnet nach Datum
- BGH, Betrugsgelder auf Notaranderkonto, 14.7.00
§§ 263, 27 StGB, Beihilfe zum Betrug, wenn Tätigkeit des Notars keine berufstypische, neutrale Handlung mehr ist;
§§ 263, 46 II StGB, Bestimmung des Schadensumfangs;
§ 70 StGB, Berufsverbot als Rechtsanwalt wegen Taten als Notar, § 23 BNotO;
§ 258 II StPO, kein Wiedereintritt in die Verhandlung, wenn Verfahren lediglich zur gleichzeitigen Urteilsverkündung verbunden werden
- BGH, versuchte Kettenanstiftung, 19.3.96 (BGHSt 42, 86)
§ 30 I StGB, zur Strafmilderung nach § 28 I StGB, wenn nur deshalb eine versuchte Anstiftung zum Mord vorliegt, weil der Täter bezahlt werden soll (Habgier, § 211 II StGB), der Anstifter jedoch keine Mordmerkmale aufweist;
zu den Voraussetzungen für einen Rücktritt nach § 31 StGB (hier u.a. Fehlschlag des Versuchs);
§ 138 StGB, Anzeige muß nicht sofort, sondern nur rechtzeitig erfolgen;
zur Frage, wann in Hinsicht auf § 60 Nr. 2 StPO im Urteil ein Beteiligungsverdacht erörtert werden muß;
§ 168c V 1 StPO, Rechtshilfe mit der Schweiz;
Verwertungsverbot bei Verstoß gegen § 168c V 1 StPO nur bei rechtzeitiger Rüge nach § 257 StPO;
§ 258 StPO, ist der Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft als Zeuge vernommen werden, kann er (nur) insoweit nicht mehr an der Hauptverhandlung teilnehmen, als er seine eigene Aussage zu würdigen hätte
Literatur im Internet zu § 258 StPO
Querverweise
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