Strafprozeßordnung
| 1. Buch - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 150) |
| 3. Abschnitt - Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen (§§ 22 - 32) |
(1) Das Ablehnungsgesuch ist bei dem Gericht, dem der Richter angehört, anzubringen; es kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden. § 257a findet keine Anwendung.
(2) Der Ablehnungsgrund und in den Fällen des § 25 Abs. 2 die Voraussetzungen des rechtzeitigen Vorbringens sind glaubhaft zu machen. Der Eid ist als Mittel der Glaubhaftmachung ausgeschlossen. Zur Glaubhaftmachung kann auf das Zeugnis des abgelehnten Richters Bezug genommen werden.
(3) Der abgelehnte Richter hat sich über den Ablehnungsgrund dienstlich zu äußern.
Rechtsprechung zu § 26 StPO
65 Entscheidungen zu § 26 StPO in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- OLG Hamburg, 17.06.1994 - 3 Vollz (Ws) 18/94
- BGH, 29.06.2006 - 5 StR 485/05
Strafrecht - Vermögensnachteil bei Schmiergeldzahlungen am Bau
Zum selben Verfahren:
- BVerfG, 20.03.2007 - 2 BvR 1730/06
Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde; Verfassungsmäßigkeit der Zurückweisung ...
- BVerfG, 20.03.2007 - 2 BvR 1730/06
- BGH, 08.08.1995 - 1 StR 377/95
- BGH, 22.08.2006 - 1 StR 382/06
(Kein) rechtliches Gehör im Ablehnungsverfahren.
- BGH, 13.10.2005 - 5 StR 278/05
Besorgnis der Befangenheit ("Meinen Sie, dass wir die Anträge noch schneller ...
- BGH, 10.08.2005 - 5 StR 180/05
Gesetzlicher Richter (Unabhängigkeit und Unparteilichkeit; Verbot, Richter in ...
Zum selben Verfahren:
- BGH, 24.07.2007 - 4 StR 236/07
Absoluter Revisionsgrund der Abwesenheit eines notwendigen Verteidigers ...
- BGH, 03.11.2010 - 1 StR 500/10
Unbegründetes Befangenheitsgesuch (Ablehnungsverfahren; rechtliches Gehör: ...
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Querverweise
- Strafgesetzbuch (StGB)
- Besonderer Teil
- Falsche uneidliche Aussage und Meineid
- § 156 (Falsche Versicherung an Eides Statt) (zu § 26 II)
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