Strafprozeßordnung

   1. Buch - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 150)   
   3. Abschnitt - Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen (§§ 22 - 31)   
vorherige Vorschriftnächste Vorschrift § 26

(1) Das Ablehnungsgesuch ist bei dem Gericht, dem der Richter angehört, anzubringen; es kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden. § 257a findet keine Anwendung.

(2) Der Ablehnungsgrund und in den Fällen des § 25 Abs. 2 die Voraussetzungen des rechtzeitigen Vorbringens sind glaubhaft zu machen. Der Eid ist als Mittel der Glaubhaftmachung ausgeschlossen. Zur Glaubhaftmachung kann auf das Zeugnis des abgelehnten Richters Bezug genommen werden.

(3) Der abgelehnte Richter hat sich über den Ablehnungsgrund dienstlich zu äußern.

Rechtsprechung zu § 26 StPO

Rechtsprechungsübersichten:Redaktionell ausgewählte Entscheidungen:
  • BGH, Fahrt nach Mannheim-Rheinau, 8.8.95 (NStZ-RR 1996, 1)
    §§ 258, 22, 26, 27, omnimodo facturus, psychische Beihilfe, "Umstiftung";
    Verfahrensrüge nach §§ 338 Nr. 3, 24 StPO setzt Mitteilung der dienstlichen Äußerung gem. § 26 III StPO im Wortlaut voraus

Literatur im Internet zu § 26 StPO

Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 26 StPO:
    Strafgesetzbuch (StGB)
      Besonderer Teil
        Falsche uneidliche Aussage und Meineid
          § 156 (Falsche Versicherung an Eides Statt) (zu § 26 II)

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